Unterrichtsentwurf aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Didaktik - Sachunterricht, Heimatkunde, Note: 1,5, Pädagogische Hochschule Heidelberg (-), Sprache: Deutsch, Abstract: In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass Kinder, die älter als acht Jahre sind, sich den Verkehrsregeln für das Fahrradfahren entsprechend verhalten müssen. §2 der StVO besagt zudem, dass man sich nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf. Die Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften bezüglich des Fahrradfahrens im öffentlichen Straßenverkehr sind in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgelegt. Laut §2, Abs.1, Satz 1 der StVZO gibt es keine Altersbegrenzung, um aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. Die Voraussetzung ist, dass der Verkehrsteilnehmer verkehrstüchtig ist. Die Verkehrstüchtigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die Person im Falle körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Straßenverkehr bewegen kann. Ein Kind, das im Straßenverkehr teilnimmt, muss wissen, welche Ausrüstungsgegenstände das Fahrrad verkehrssicher machen. Scheinwerfer: Vorgeschrieben ist weißes Licht. Der Scheinwerfer darf nur zusammen mit der Schlussleuchte einschaltbar sein. Die Stromversorgung erfolgt durch eine Lichtmaschine (Dynamo) und darf zusätzlich auch durch Batterien erfolgen. Ausgenommen davon sind z. Zt. nur Rennräder, deren Gewicht weniger als 11 kg beträgt. An diesen Fahrrädern dürfen als Scheinwerfer und Schlussleuchte auch Batterieleuchten, die nicht fest am Fahrrad angebracht sein brauchen, vorhanden sein. Achtung: Rennfahrer müssen die betriebsbereiten Batterieleuchten auch am Tage mit sich führen. Anmerkung: Auch an einem Mountainbike muss ein Scheinwerfer für weißes Licht vorhanden sein. (§67, Abs. 1, 2, 3, 11, 12 und §72 StVZO) [...]
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