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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Technische Hochschule Rosenheim (Betriebswirtschaft), Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmung, deren einzelne Glieder rechtliche Selbstständigkeit aufweisen, obwohl sie nur Betriebsteile des Gesamtsunternehmens sind.1 Ein Organschaftsverhältnis besteht aus mindestens zwei rechtlichen Gebilden, nämlich aus einem übergeordneten Unternehmen und einem untergeordneten Unternehmen. Die Gesamtheit der einbezogenen Gebilde, bei…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Technische Hochschule Rosenheim (Betriebswirtschaft), Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmung, deren einzelne Glieder rechtliche Selbstständigkeit aufweisen, obwohl sie nur Betriebsteile des Gesamtsunternehmens sind.1 Ein Organschaftsverhältnis besteht aus mindestens zwei rechtlichen Gebilden, nämlich aus einem übergeordneten Unternehmen und einem untergeordneten Unternehmen. Die Gesamtheit der einbezogenen Gebilde, bei denen der Organschaftssachverhalt vorliegt, wird als Organkreis bezeichnet. In diesem OK wird das übergeordnete Unternehmen als Organträger, das untergeordnete Unternehmen als Organgesellschaft oder kurz als Organ bezeichnet. Das Rechtsinstitut der Organschaft existiert nur im Steuerrecht und steht für den handelsrechtlichen Konzern. Bei der steuerlichen Berücksichtigung spricht man deswegen nicht von einer Konzernbilanz sondern von der Organschaft.2 Dies hat zur Folge, dass der Steuerschuldner im OK der OT ist. Aber eine OG haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.3 Zweck der Organschaft ist keine steuerliche Begünstigung sondern einen Ausgleich von Verlusten (mit Ausnahme von vororganschaftlichen oder nachrorganschaftlichen Verlusten der OG) und Gewinnen zwischen den Beteiligten zu ermöglichen; so entsteht erst dann eine ertragsteuerliche Belastung für die Unternehmensgruppen, wenn insgesamt ein positives Ergebnis erzielt wird. Des Weiteren kann durch das Rechtsinstitut der Organschaft eine unnötige Doppelbesteuerung vermieden werden. Man unterscheidet zwischen einer körperschaftssteuerlichen, einer gewerbesteuerlichen und einer umsatzsteuerlichen Organschaft. 1 Vgl. Rose, G., Ertragsteuern, 1997, S. 223. 2 Vgl. Scheffler, W., Unternehmensbesteuerung II, 2004, S. 14. 3 S. § 73 S. 1 AO, sowie vgl. Marx, F., externe Rechnungslegung, 1998, S. 197.