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Inhaltsangabe:Einleitung: In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Inkrafttreten des Rehabilitationsangleichungsgesetzes 1974 ärztlich verordneter Rehabilitations und Behindertensport erstmals ermöglicht. Hintergrund für die Einführung des Rehabilitationssports war, dass nach einer Erkrankung häufig die Zeit der stationären oder ambulanten Rehabilitation für eine vollständige Genesung nicht ausreicht. Außerdem bestand die Notwendigkeit zur Vermeidung neuerlicher Erkrankungen, dass die Patienten ihre Lebensgewohnheiten ändern und sich zum Beispiel stärker selbständig sportlich betätigen.…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Inkrafttreten des Rehabilitationsangleichungsgesetzes 1974 ärztlich verordneter Rehabilitations und Behindertensport erstmals ermöglicht. Hintergrund für die Einführung des Rehabilitationssports war, dass nach einer Erkrankung häufig die Zeit der stationären oder ambulanten Rehabilitation für eine vollständige Genesung nicht ausreicht. Außerdem bestand die Notwendigkeit zur Vermeidung neuerlicher Erkrankungen, dass die Patienten ihre Lebensgewohnheiten ändern und sich zum Beispiel stärker selbständig sportlich betätigen. Zwischenzeitlich treiben 377.663 Menschen in 4.794 Vereinen Behinderten oder Rehabilitationssport. Damit zählt der Rehabilitationssport zu einer tragenden Säule innerhalb des Behindertensports und darüber hinaus auch des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Der Sport im Verein wird für Menschen nach einer Erkrankung von den gesetzlichen Krankenkassen finanziell bezuschusst und gefördert. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) ¿ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ¿ (SGB IX) vom 09.12.2004, wobei der Rehabilitationssport in § 44 SGB IX als ergänzende Leistung aufgeführt ist. Die Umsetzung ist mit den Kostenträgern über die aktuelle Rahmenvereinbarung über den ambulanten Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Oktober 2003 i. d. F. vom 01. Januar 2007 geregelt (Anlage 1). Die Partnerschaft mit den Sportvereinen wurde deshalb gewählt, weil nach der zeitlich befristeten Förderung eine dauerhafte sportliche Aktivität angestrebt wird. Diese Fortführung scheint der Vereinssport am ehesten zu ermöglichen. In der Rahmenvereinbarung ist diese besondere Zielstellung im Paragraph 2.3 wie folgt formuliert: ¿Ziel ist, ihre Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen für seine Gesundheit zu stärken und ihn zum langfristigen, selbständigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining - z.B. durch weiteres Sporttreiben in der bisherigen Gruppe bzw. im Verein auf eigene Kosten ¿ zu motivieren¿. Trotz dieser klaren Zielformulierung gibt es bislang jedoch kaum wissenschaftliche Untersuchungen, die sich der Fragestellung widmen, ob sich Teilnehmer der Angebote im ambulanten Rehabilitationssport nach Ablauf des Verordnungszeitraums tatsächlich für ein eigenständiges [...]

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