Obwohl Tanz zu den ältesten Kunstformen der Welt gehört, wurde die Choreografie erst im Lauf des 20. Jahrhunderts als eigene Kategorie urheberrechtlich geschützter Werke in Deutschland, Frankreich und den USA in die jeweiligen Gesetze aufgenommen. Einen besonderen Schwerpunkt in dieser Arbeit bilden die Fragen, welche Schöpfungen für den Schutz als choreografisches Werk in Betracht kommen und wie sich die Urheberschaft ihrer Schöpfer darstellt (Abgrenzung der Stellung als Miturheber, Urheber verbundener Werke, Bearbeiter und Arbeitnehmerurheber).
Die Arbeit beschäftigt sich nicht nur mit der Rechtslage in Deutschland, sondern zieht für den Rechtsvergleich auch die Bedingungen in Frankreich und den USA heran. Sie wendet sich an Juristen, die mit urheberrechtlichen Fragen choreografischer Werke befasst sind, und kann auch von Vertretern der Tanzszene genutzt werden und führt in die für sie relevanten urheberrechtlichen Fragen ein. Es wäre begrüßenswert, wenn diese Arbeit einen Beitrag zur Akzeptanz choreografischer Werke als Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes leisten kann.
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"Die Verfasserin hat Pionierarbeit geleistet [...].Der Tanz als Kunstform wird zugleich als schützenswertes Kulturgut vorgestellt. Es erscheinen hier die großen Namen der Tanzgeschichte. Das Buch kann [...] als Nachschlagewerk sehr empfohlen werden."Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erik Jayme, 2012