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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Hochschule Mainz, Veranstaltung: Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 30.000 Zweigniederlassungen von private Limited companies (im folgenden Ltd) wurden in Deutschland eingetragen. Doch wie kommt es zu dieser hohen Anzahl von Eintragungen, einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland? Durch die Entscheidungen Centros, Überseering und Inspire Art bestätigte der EuGH die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für den Zuzug ausländischer Gesellschaften. Es kam zu einer Entwicklung des inländischen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Hochschule Mainz, Veranstaltung: Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 30.000 Zweigniederlassungen von private Limited companies (im folgenden Ltd) wurden in Deutschland eingetragen. Doch wie kommt es zu dieser hohen Anzahl von Eintragungen, einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland? Durch die Entscheidungen Centros, Überseering und Inspire Art bestätigte der EuGH die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für den Zuzug ausländischer Gesellschaften. Es kam zu einer Entwicklung des inländischen Gesellschaftsrechts, mit Blick auf ausländische Kapitalgesellschaften. Die Entscheidungen führten dazu, dass zahlreiche kleinere und mittlere Unternehmen eine Ltd wählten. Sie gründeten eine Briefkastengesellschaft in Großbritannien und errichteten anschließend in Deutschland eine Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung muss jedoch dann nach deutschem Recht verpflichtend beim deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Diese Pflicht wurde jedoch nicht ganz klar im deutschen Recht geregelt. Aufgrund der flexiblen Möglichkeiten und der fehlenden Kapitalerhaltungsvorschriften der Ltd wurde jedoch eben jene besonders attraktiv. Dies hatte zur Folge, dass die Zahl der Ltd in Deutschland anstieg. Aufgrund der Nähe der Ltd zur GmbH galten in Deutschland die Vorschriften der §§ 13, 13d, 13g HGB sowie der §§ 8-10 GmbHG für die Handelsregistereintragung. Daher sind gem. § 13g V iVm § 39 II GmbHG die Unterlagen über die Bestellung der Geschäftsführer beizufügen. Der director (nachfolgend „Dr") einer englischen Ltd wird dabei im Handelsregister mit dem Geschäftsführer der GmbH gleichgestellt. Zudem sind nach §§ 13d I, 13g I, V HGB iVm 39 GmbHG sämtliche Änderungen in der Person der Geschäftsführer zur Eintragung in das HR anzumelden. Dabei entwickelt sich jedoch folgende Problematik: Was ist wenn ein Dr eine Einzelvertretungsmacht (nachfolgend Evm), die auf die Zweigniederlassung beschränkt ist, im deutschen Handelsregister eintragen lassen will, jedoch im ausländischen Register eine Gesamtvertretung der Dr. vorgesehen ist? Ist eine Evm eintragungsfähig, wenn eine Abweichung zum ausländischen Register dadurch entsteht?