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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 11, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Kriminalwissenschaft und Rechtsphilosophie), Veranstaltung: Kommunikation des Rechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urteil des BGH mit Beschluss vom 13. Januar 1983 - 1 StR 737/81 behandelt die Rechtsfrage, ob die Ankündigung des Unterlassens einer rechtlich nicht gebotenen Handlung eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" iSd. § 240 StGB darstellt. Im vorliegenden Fall wurde ein zum Tatzeitpunkt…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 11, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Kriminalwissenschaft und Rechtsphilosophie), Veranstaltung: Kommunikation des Rechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urteil des BGH mit Beschluss vom 13. Januar 1983 - 1 StR 737/81 behandelt die Rechtsfrage, ob die Ankündigung des Unterlassens einer rechtlich nicht gebotenen Handlung eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" iSd. § 240 StGB darstellt. Im vorliegenden Fall wurde ein zum Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen von einem Warenhausdetektiv bei der Entwendung eines Umhängetuchs gestellt. Daraufhin wurde es in einen von der Verkaufsfläche separaten "Verhörraum" gebracht, in welchem kurze Zeit später der Angeklagte, ebenfalls Detektiv des Kaufhauses, hinzutrat. Dieser präsentierte sich von Beginn an als dem anderen übergeordnet und vorgesetzt. Das Mädchen bat von einer Anzeige abzusehen, um elterliche Rüge und den Verlust einer Lehrstelle bei einem Bankinstitut, die sie in Aussicht hatte, zu vermeiden. Beide Detektive beharrten auf eine Anzeige, da sie nach eigenen Aussagen bei Absehen mit der Gefährdung ihrer eigenen Arbeitsstelle rechnen müssten; die Strafanzeige wurde währenddessen gefertigt. Als das Mädchen für kurze Zeit mit dem "Chef" im Raum alleine war, erklärte dieser, es ließe sich eventuell doch eine Lösung für das Problem finden und sie möge ihn an einem nahegelegenen Ort treffen. Dort fanden sich der Angeklagte und das Mädchen kurze Zeit später ein, von wo aus sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten gingen. Hier sagte er, er ließe "die Sache unter den Tisch fallen", sofern die 16-jährige mit ihm schlafe. Diese war davon überzeugt, dass er zur Verhinderung der Strafanzeige in der Lage war und auch sonstige Kompetenzen innehatte, von welchen er bei nicht kooperativen Verhalten ihrerseits auch Gebrauch machen würde. Das Mädchen verschob diese Abmachung unter einem Vorwand und beide einigten sich auf einen anderen Termin. Bevor dies jedoch stattfinden konnte, vertraute sich das Mädchen einer ihr nahestehenden Person - ihrem Pfarrer - an, welche dann die Polizei involvierte.

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