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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Universität Leipzig (Juristenfakultät Leipzig), Veranstaltung: Übung im Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ohne den Einsatz „heimlicher“ Ermittlungsmaßnahmen nur noch selten zur Aburteilung gebracht werden.1 Der Einsatz solcher Methoden wirft jedoch eine ganze Reihe von strafprozessualen Fragen auf und wird unter diesem Blickwinkel seit längerem kontrovers diskutiert. Der große Senat…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Universität Leipzig (Juristenfakultät Leipzig), Veranstaltung: Übung im Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ohne den Einsatz „heimlicher“ Ermittlungsmaßnahmen nur noch selten zur Aburteilung gebracht werden.1 Der Einsatz solcher Methoden wirft jedoch eine ganze Reihe von strafprozessualen Fragen auf und wird unter diesem Blickwinkel seit längerem kontrovers diskutiert. Der große Senat für Strafsachen hatte sich in diesem Zusammenhang in dem Beschluss vom 13.5.19962 mit einem Problem von besonders großer praktischer Relevanz auseinanderzusetzen. Es ging um die Fragestellung, ob ein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten besteht, wenn er nicht weiß, dass er auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden ausgefragt wurde. Neben den rein praktischen Konsequenzen ist die Beantwortung dieser Frage zwangsläufig auch „kursbestimmend“3 für die gesamte Strafprozessrechtsdogmatik. Zunächst sei der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt kurz dargestellt. Im vorliegenden Fall bat die Polizei eine Privatperson, welche offensichtlich mit dem Tatverdächtigen bekannt war, diesem in einem vertraulichen Telefonat entsprechende Informationen über die Tat zu entlocken. Da das Gespräch nicht auf deutsch geführt werden konnte, wurde mit Wissen des Zeugen ein Dolmetscher bestellt, der das Gespräch mithörte. In dem Telefongespräch gestand der Tatverdächtige ein, die Tat begangen zu haben. Der Dolmetscher sagte dann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten aus, woraufhin dieser verurteilt wurde. 1 Schneider, NStZ 2001, 8, 9. 2 BGHSt 42, 139. 3 So treffend Fezer, NStZ 1996, 289, 289.