Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Public Relations, Werbung, Marketing, Social Media, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Passen Social-Media und die Polizei wirklich nicht zusammen? Adrienne Koleszar ist mit 542.000 Followern auf Instagram ein Star. Was auf den ersten Blick nicht zu sehen ist: Adrienne galt lange Zeit als "Deutschlands schönste Polizistin". Sie war ein #instacop, bis sie im Frühjahr 2021 durch ihre Dienststelle, die Polizei Dresden, zu einer Entscheidung bewogen wurde: a) ihren Beamtenstatus aufzugeben, um hauptberuflich Influencerin zu werden oder b) ihren Instagram-Account aufzugeben, um sich wieder mit voller Arbeitskraft dem Polizeidienst zu widmen. Adrienne hat sich gegen ihren Beamtenstatus und für das Influencing entschieden. Auf ihrem Instagram-Account sind heute nur noch wenige Hinweise auf ihren vorherigen Beruf zu finden. Es existieren keine Statistiken, wie viele verbeamtete Polizisten tatsächlich in den sozialen Medien aktiv sind, obwohl immer mehr wie Adrienne als Influencer auftreten. Doch wie viel Influencer-Aktivität ist von verbeamteten Polizisten vertretbar? So ist die Vereinbarkeit mit den Dienstpflichten des Beamten und inwieweit sich der Beamtenstatus mit der Rolle eines Influencers vereinbaren lässt, besonders diskussionsbedürftig. Die rechtliche Implikation einer solch intensiven Nutzung von Social-Media durch Beamte wird in der Rechtsprechung und in der juristischen Fachliteratur bislang nur stiefmütterlich behandelt und ein Laissez-Faire-Ansatz durch die Dienststellen verfolgt. Die Thematik wird daher nachfolgend auf Basis der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Prinzipien des Beamtenrechts erörtert. Dazu wird zunächst in Kapitel zwei ein Überblick über die sozialen Netzwerke, speziell die Plattform Instagram gegeben sowie anschließend verschiedene Rollen verbeamteter Polizisten unter Berücksichtigung ihres Beamtenstatus vorgestellt. In Kapitel drei werden weitergehend die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als rechtliche Grenze dargestellt, die daraufhin in Kapitel vier auf die Vereinbarkeit der Aktivität eines Influencers diskutiert wird. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.