Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, Universität Siegen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht ), Veranstaltung: Seminar Bank- und kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Teil: Einleitung Es sollte eine der größten Akquisitionen der deutschen Geschichte werden - doch am Ende scheiterte der Versuch der Porsche Auto-mobil Holding SE den größten deutschen Automobilbauer, die Volkswagen AG, zu übernehmen. Infolgedessen kam es vermehrt zu Klagen von Fondsgesellschaften und andere Klägern, die Por-sche Kurs- und Marktpreismanipulation1 i. S. d. § 20a WpHG vor-warfen.2 Ähnlich erging es dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IKB Stefan Ortseifen. Er wurde aufgrund des Vorwurfs der Täuschung der Anleger und somit der Marktpreismanipulation vom Düsseldorfer Landgericht in einer vorläufigen Entscheidung zu einer Strafe verurteilt.3 Diese beiden Beispiele zeigen, dass der Tatbestand der Markt-preismanipulation keineswegs ein Schattendasein fristet, sondern hochaktuell ist.4 Einen weiteren Beleg hierfür liefert der BaFin-Jahresbericht 2009, demzufolge die BaFin im Jahr 2009 150 Unter-suchungen wegen des Verdachts der Marktpreismanipulation ein-leitete.5 Im Jahr 2008 waren es nur 77 und im Jahr 2007 gar nur 61 waren.6 2. Teil: Historische Entwicklung, grundlegende Definitionen und Abgrenzung der Begrifflichkeiten A. Historische Entwicklung Das Verbot der Marktpreismanipulation gilt in Deutschland seit dem Jahre 1884. Seitdem hat es eine Reihe an Veränderungen er-fahren. Damals war es noch in Form des Art. 249d ADHGB gere-gelt, durch den die betrügerische Beeinflussung von Börsenkursen unter Strafe gestellt wurde.7 Im Jahre 1896 wurde die Norm verall-gemeinert und als § 75 Abs. 1 in das BörsG aufgenommen.8 Im Laufe der Zeit wurde die Vorschrift mehrfach modifiziert und kon-kretisiert - blieb jedoch bis zum 21. Juni 2002 als § 88 BörsG (im Folgenden: § 88 BörsG a. F.) in ihren wesentlichen Zügen unver-ändert erhalten.9 Die Anwendung dieser Regelung bereitete in der Praxis allerdings aufgrund der schwer nachzuweisenden Absicht der Preisbeeinflussung und des Charakters des Straftatbestandes sowie der damit einhergehenden engen Auslegung Schwierigkei-ten, so dass sie zu keiner Zeit eine praktische Relevanz entfaltete.10 Auf Grund dessen sowie aufgrund der zunehmenden Internationali-sierung des Wertpapiergeschäfts und der Wertpapiermärkte hob der deutsche Gesetzgeber diese Regelung mit Wirkung vom 1. Juli 2002 auf und gestaltete sie wiederum neu.11
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