Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Hochschule Wismar (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Unternehmen und Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: "Die versteckte Gewinnausschüttung (vGA) gehört zu den steuerrechtlichen Problembereichen, die schwer zugänglich und wenig durchschaubar sind" . Ausgehend von diesem Satz soll dem Leser mit dieser Arbeit die komplexe Problematik einer verdeckten Gewinnausschüttung (nachfolgend vGA genannt) bei Kapitalgesellschaften etwas besser verdeutlicht werden. Darüber hinaus soll, dem Thema gerecht werdend, die Problemstellung der schuldrechtlichen Ansprüche etwas intensiver beleuchtet werden. Wie das vorangestellte Zitat schon zutreffend beschreibt, ist das Institut einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht auf Anhieb zu übersehen und erst recht nicht leicht darzustellen oder zu erklären. Zumal die Rechtssprechung durch keine klare Definition und ständig geänderte und angepasste Gesetzestexte zu einer Erleichterung der Thematik nicht gerade beiträgt. Aber auch die Meinung in der Literatur geht vor allem in den Fragen der möglichen Ansprüche bei auftretenden verdeckten Gewinnausschüttungen weit auseinander. Um sich dem Thema langsam zu nähern, soll vorab die begriffliche Definition einer verdeckten Gewinnausschüttung und deren Entwicklung aus der Rechtssprechung skizziert werden. Zur Verdeutlichung werden einige einfache Beispiele gegeben, die von der herrschenden Meinung sowie der Rechtssprechung als vGA klassifiziert werden. Anschließend wird in Punkt 3. der Arbeit eine Abgrenzung darüber getroffen, worin der Unterschied einer zulässigen und einer unzulässigen vGA liegt. Dem Sonderfall einer verdeckten Gewinnausschüttung bei beherrschenden Gesell-schaftern soll in Abschnitt 4. Rechnung getragen werden. Die anschließenden Seiten dieser Arbeit werden sich mit den Ansprüchen und den daraus entstehenden Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung befassen. Es wird dabei ein wenig intensiver auf die schuldrechtliche Basis eingegangen, obwohl eine klare Abgrenzung, aus Gründen einer stets vorhandenen Veranlassung durch das Gesellschaftsrecht, nie vorgenommen werden kann. Weiterhin wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten die einzelnen Gesellschafter haben, diese Ansprüche auch durchzusetzen. Es wird dabei auf das Konstrukt der actio pro socio näher eingegangen. [...]
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