Die Rechtspraxis der Idealvereine ist durch das Gemeinnützigkeitsrecht geprägt, wie zuletzt durch die sog. Kita-Beschlüsse des BGH zur Vereinsklassenabgrenzung zum Ausdruck gekommen ist. Unter der zunehmenden Erkenntnis der Einflüsse des Gemeinnützigkeitsrechts auf die zivilrechtliche Organisationsverfassung setzt sich die Arbeit aus vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlicher Perspektive mit dem Vereinszweck auseinander. Im Fokus steht dabei das Vorliegen einer Zweckänderung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, die auch für die Umwandlung gemeinnütziger Vereine in Erwerbsgesellschaften beleuchtet wird, sowie das allgemeine Verhältnis von Gemeinnützigkeitsstatus und Vereinszweck, das beim Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit von besonderer Relevanz ist.
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