Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre), Veranstaltung: Seminar zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Verstirbt ein Gesellschafter einer OHG oder KG, sieht das Gesetz die Fortführung der Gesellschaft vor. War der Verstorbene ein persönlich haftender Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. War er ein Kommanditist, wird sie mit seinen Erben fortgeführt. Damit trägt das Gesetz das in der Praxis übliche vorhandene Interesse, die Gesellschaft zu erhalten, Rechnung. Jedoch ist die gesetzlich vorgesehene Regelung dispositiv, d.h. es kann im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Regelung vorgesehen werden. Entsprechende gängige abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel), die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit nur bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel). Weiterhin kann allen oder nur einzelnen Erben das Recht eingeräumt werden, in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel). Die verschiedenen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen bewirken unterschiedliche ertragsteuerliche Folgen.