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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Region: Osteuropa, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: "Das 20. Jahrhundert hat in seiner zweiten Hälfte einen nicht vorhergesehenen globalen Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit erlebt. Das Bundesverfassungsgericht, im Grundgesetz des Jahres 1949 vorgesehen und 1951 errichtet, ist ein Teil dieses Prozesses und in bedeutendem Maße auch Impulsgeber dieser Entwicklung. Vor 1945 hat es nur in vier Ländern eine Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlichen Umfangs gegeben, so im klassischen Pionier-…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Region: Osteuropa, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: "Das 20. Jahrhundert hat in seiner zweiten Hälfte einen nicht vorhergesehenen globalen Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit erlebt. Das Bundesverfassungsgericht, im Grundgesetz des Jahres 1949 vorgesehen und 1951 errichtet, ist ein Teil dieses Prozesses und in bedeutendem Maße auch Impulsgeber dieser Entwicklung. Vor 1945 hat es nur in vier Ländern eine Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlichen Umfangs gegeben, so im klassischen Pionier- und Mutterland der Verfassungsgerichtsbarkeit, in den USA, in der Schweiz, in Österreich und in Irland. Erst nach 1945 beginnt die bis zur unmittelbaren Gegenwart andauernde Expansion der Verfassungsgerichtsbarkeit". Nach dem politischen Transformationsprozess in den postkommunistischen Staaten Europas 1989/1990 wurde in vielen Ländern eine Verfassungsgerichtsbarkeit angestrebt, die es zuvor meist nicht gab, denn "Kommunisten mögen keine Verfassungsgerichtsbarkeit". Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass sich nach der demokratisch-rechtsstaatlichen Systemwende eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa stark ausbreitete. Den Anfang machte Ungarn (1990), ihm folgten Bulgarien (1991), Rumänien (1992) und Litauen, die Slowakei und Tschechien(1993). Allerdings gab es auch Länder, die eine Verfassungsgerichtsbarkeit schon vor dem Transformationsprozess eingeführt hatten, wie z.B. Polen (1986). Estland hingegen besitzt kein Verfassungsgericht, dafür aber ein oberstes ordentliches Gericht mit besonderem Spruchkörper für Verfassungssachen, welches präventive, abstrakte und konkrete sowie inzidente Normenkontrolle innehat. Das oberste Gericht in Estland ist durch seine weitgehenden Kompetenzen vergleichbar mit einem Verfassungsgericht. Zwischen den Verfassungsgerichten verschiedener Länder bestehen durchaus Unterschiede. Aus diesem Grunde möchte ich mich in dieser Arbeit an Hand der Länder Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik damit befassen, wie stark die Verfassungsgerichte in den ausgesuchten Ländern sind bzw. welche Kompetenzen die Verfassung den Verfassungsgerichten gibt und wie diese genutzt werden.

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