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Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,85, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Fachbereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Steuerlehre und Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis die Europäische Gemeinschaft durch die 4. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechnungslegung in deren Mitgliedstaaten auch Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung nahm, war die Bilanzierung ausschließlich durch die kaufmännischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) geprägt. Diese waren nur unzureichend oder gar…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,85, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Fachbereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Steuerlehre und Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis die Europäische Gemeinschaft durch die 4. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechnungslegung in deren Mitgliedstaaten auch Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung nahm, war die Bilanzierung ausschließlich durch die kaufmännischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) geprägt. Diese waren nur unzureichend oder gar nicht im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. Die Bilanzposition Rückstellungen war allein in § 152 VII AktG kodiert. Die Voraussetzungen, unter denen sie gebildet werden durften, waren in Artikel 20 der 4. EG-Richtlinie weiter gefasst als in der bisher geltenden deutschen Vorschrift, wurden jedoch vom Gesetzgeber im Rahmen des Bi-lanzrichtliniengesetzes durch Einführung des § 249 HGB weitgehend übernommen. Schon damals waren zumindest Teile dieser Regelung umstritten, insbesondere die Zulässigkeit von Aufwandsrückstellungen. Dies ist nur eine von vielen Kontroversen um die Rückstellungsbilanzierung, an denen sich bis heute Literatur, Rechtsprechung und Finanzverwaltung mit Wonne beteiligen. Es sei an dieser Stelle nur auf die fortwährende Diskussion um den Maßgeblichkeitsgrundsatz hingewiesen, der sich die Fachwelt mit Inbrunst, gar unter Mitwirkung von „Gunst und Hass“ annimmt. Die handelsrecht-lichen GoB und somit auch der § 249 HGB sind über dieses Prinzip des § 5 I 1, 2 EStG Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung. Fokussiert hat sich der Streit mittlerweile auf die Frage, ob die Funktion der handelsrechtlichen Rechnungslegung mit den Zielen des Besteuerungsverfahrens inkompatibel sind. Die Handelsbilanz verfolgt den Gläubigerschutz und will das Unternehmen vor überzogenen Ausschüttungsbegehrlichkeiten bewahren. Steuerbilanzen dienen dagegen der gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen, ausgerichtet am Postulat der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Neue Nahrung erhielt diese an den Grundfesten des deutschen Bilanzverständnisses rüttelnde Debatte durch das Verbot der sog. Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz. Dasselbe gilt für das Verbot und die eingeschränkte Wiederzulassung von Jubiläumsrückstellungen. Die u.U. signifikante Ertrags- und Finanzierungswirkung, die eine passivierte Rückstellung auslösen kann, lassen vor dem Hintergrund handelsrechtlicher Wahlrechte und Ermessenspielräume nicht nur das Maßgeblichkeitsprinzip im Zwielicht erscheinen. Es macht auch den Problembereich deutlich, in dem sich die Rückstellungsthematik bewegt.