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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Grundsatz hat §15a EStG das Ziel, den Verlustausgleich und -abzug bei beschränkt haftenden Gesellschaftern zu regeln. Doch schon seine problembehaftete Geschichte, sowohl die der Entstehung des Paragrafen als auch die der anschließenden Rechtsprechung, lässt auf die Komplexität der Verlustverwertungsbeschränkung nach §15a EStG schließen. Vor Einführung des §15a EStG galten für den Kommanditisten die allgemeinen…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Grundsatz hat §15a EStG das Ziel, den Verlustausgleich und -abzug bei beschränkt haftenden Gesellschaftern zu regeln. Doch schon seine problembehaftete Geschichte, sowohl die der Entstehung des Paragrafen als auch die der anschließenden Rechtsprechung, lässt auf die Komplexität der Verlustverwertungsbeschränkung nach §15a EStG schließen. Vor Einführung des §15a EStG galten für den Kommanditisten die allgemeinen Verlustvorschriften des EStG, welche aber in diesem Fall zu einem steuerlich unbefriedigenden Ergebnis führten. Dem Kommanditisten wurden somit Tür und Tor zum Verlustausgleich eröffnet, selbst wenn er nur eine geringe Einlage geleistet hatte. Im Extremfall führte dies zur Gründung von Verlustzuweisungsgesellschaften, deren einziger Zweck darin bestand, dem Kommanditisten Verluste zuzuweisen, um damit andere Einkünfte auszugleichen. Daraufhin wurde nach langer und noch immer nicht abgeschlossener Diskussion entschieden, diesen Paragrafen zur Verlustverwertungsbeschränkung einzuführen. Um ein Verständnis des vielschichtigen Problemsachverhalts des §15a EStG zu entwickeln, ist es zunächst notwendig der eigentlichen Zielsetzung des Paragrafen nahe zu kommen. Hierfür bietet sich als erster Anhaltspunkt die Begründung des Regierungsentwurfs aus dem Oktober 1979 an. Demnach sollen durch den § 15a EStG die Möglichkeiten der Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften für Kommanditisten und andere beschränkt haftende Unternehmer grundsätzlich auf deren Haftungsbetrag begrenzt werden. Die Erläuterungen hierzu entbehren jedoch einer zweifelsfreien Eindeutigkeit und ermöglichen somit unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich der eigentlichen Zielsetzung des Gesetzgebers.