Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der nachfolgenden Arbeit ist es, einen detaillierten Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den in einer GmbH verankerten Verlustvorträgen und deren Nutzung im Rahmen einer Verschmelzung von einer gewinnträchtigen GmbH auf eine Verlust-GmbH unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17.11.2020 (I R 2/18) zu geben. Verluste bei Unternehmen entstehen häufig in der Aufbauphase oder in Krisensituation und führen oftmals zu Liquiditätsengpässen. Wenn Verluste mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden können und so Liquiditätsabflüsse durch Steuerzahlungen vermieden werden, stellen sie für Unternehmen jedoch einen ökonomischen Vorteil dar. Während der Gesetzgeber die Verlustnutzungsmöglichkeiten überall da eingeschränkt hat, wo Missbrauch zu erwarten ist, versuchen Unternehmen als Reaktion auf die abschnittsweise Besteuerung nach dem Periodizitätsprinzip, echte ökonomisch entstandene Verluste bestmöglich zu nutzen, um so eine gerechte Besteuerung im Sinne des Nettoprinzips als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips zu erreichen. Wenn eine GmbH steuerliche Verlustvorträge besitzt und es sich andeutet, dass sie durch länger ausbleibende Gewinne nicht in der Lage sein wird diese zu nutzen, besteht die Möglichkeit, die Verlustvorträge unter bestimmen Voraussetzungen rechtsträgerübergreifend zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist eine der bekanntesten Gestaltungsempfehlungen eine gewinnträchtige GmbH auf die Verlust-GmbH zu verschmelzen und mit Gewinnvorträgen oder künftigen Gewinnen die vorhandenen Verlustvorträge steuerlich zu nutzen. Dabei ist zu prüfen, ob angesichts des BFH-Urteils vom 17.11.2020 (I R 2/18) ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt. Es stellt sich daher die Frage, ob die in einer GmbH verankerten Verlustvorträge durch die Verschmelzung einer gewinnträchtigen GmbH auf die Verlust-GmbH genutzt werden können und dies Gestaltungsmissbrauch oder ein legitimes Steuerungsinstrument darstellt.