Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Bonn früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit veranschaulicht die Möglichkeiten für natürliche und juristische Personen, Gebrauch von den Verlustverrechnungen hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen aus dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz zu machen. Zunächst werden die allgemeinen Verlustverrechnungen im Einkommensteuerrecht unter Berücksichtigung der §§ 2 und 10d EStG dargestellt. Daraufhin werden Regelungen im Einkommensteuerrecht erläutert, die bestimmten Beschränkungen unterliegen. Nach Aufgreifen der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften werden körperschaftsteuerrechtliche Verlustverrechnungen dargestellt, die sich auf den Wechsel eines Anteilseigners i. S. d. § 8c KStG beziehen. Langfristige Verluste im Unternehmen bedeuten aus wirtschaftlicher Sicht zu erwartende Existenzbedrohungen, die zukünftige Insolvenzen zur Folge haben. Schwierige Zeiten, wie beispielsweise die Wirtschaftskrise seit Anfang 2020 zusammenhängend mit der COVID-19-Pandemie, sind Gründe für Insolvenzen von Unternehmen. Anders als die Finanz- und Wirtschaftskrise 2007/2008, die primär Unternehmen in der Finanzbranche betraf, betrifft die aktuelle Krise Unternehmen und Privatpersonen aller Art. Im Steuerrecht bedeuten Verluste aufgrund der komplexen Verrechnungsystematik mit Gewinneinkünften für den Steuerpflichtigen eventuelle Steuerbegünstigungen. Gleicherweise haben Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeiten zur Verlustverrechnung. Juristische Personen unterliegen unter anderem den Körperschaftsteuerregelungen, natürliche Personen den Regelungen aus dem Einkommensteuergesetz. Aus dem allgemein bekannten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG ableiten lässt, regelt der Gesetzgeber die gleiche Besteuerung für Steuerpflichtige mit gleichem Einkommen. Die Anwendung dieses Prinzips gilt analog für die sich aus den jeweiligen Einkünften ergebenden Verluste, sowie für die objektive Leistungsfähigkeit im Körperschaftsteuerrecht.
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