Magisterarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11 Punkte, Universität Osnabrück, Veranstaltung: LL.M.-Studiengang Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Darstellung von ausgewählten vermögensrelevanten Tatbestandsmerkmalen des Betrugs und der Untreue, genauer dem Vermögen, dem Schaden, bzw. Nachteil, sowie der Vermögensbetreuungspflicht und der korrespondierenden Pflichtverletzung. Der Schwerpunkt der Bearbeitung liegt in der ausführlichen Abbildung maßgeblicher Grundfragen, aber auch neuer dogmatischer Entwicklungen und in der themenbezogenen Darstellung ausgewählter Gerichtsentscheidungen. Zum grundlegenden Verständnis wird zunächst gezeigt, welche historische Entwicklung den Betrug und die Untreue kennzeichnet und welche systematische Stellung diese Delikte beim Vermögensschutz einnehmen. Im Folgenden wird der strafrechtliche Vermögensbegriff und Vermögensschutz im Verhältnis zu Zivilrecht und öffentlichem Recht abgegrenzt sowie die Konkurrenz des Vermögensschutzes unter diesen Rechtsgebieten dargestellt. Der Vermögensbegriff ist bei beiden Delikten identisch, um seine Definition wird jedoch seit Jahrzehnten gestritten. Des Weiteren wird der Begriff des Vermögensschadens konkretisiert und das Verhältnis vom Vermögensschaden zur Vermögensgefährdung dargestellt. Vor allem die praktische Handhabung der Vermögensgefährdung ist überaus schwierig. Dies zeigt die Auseinandersetzung mit verschiedenen Konstellationen der schadensgleichen Gefährdung im Rahmen des Betruges. Ferner wird hier der Konstruktion des Vermögensschadens bei gegenseitigen Verträgen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Vielzahl der praktischen Beispiele für einen solchen Eingehungs- oder Erfüllungsbetrugs ist unüberschaubar. Die Voraussetzungen des Eingehungs- und Erfüllungsbetrugs sind sehr differenziert und beziehen das zivilrechtliche Vertragsrecht wesentlich mit ein. Bei der Untreue liegt das besondere Augenmerk auf der Vermögensbetreuungspflicht und der mit ihr korrespondierenden Pflichtverletzung. Hierbei wird auch zur Rechtsauffassung Stellung bezogen, wie sie sich nach der Entscheidung im Fall Mannesmann / Vodafone darstellt. Schließlich wird auf die Besonderheiten der Vermögensgefährdung bei der Untreue eingegangen. Der Verfasser hält die Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB für verfassungsgemäß, aber reformwürdig. Vor allem eine nähere Konkretisierung der Vermögensbetreuungspflicht wäre wünschenswert.
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