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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,0, FernUniversität Hagen (Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Was bedeutet es nach Kant, Eigentum „an“ einem Gegenstand zu erwerben und warum kann ein solcher Gegenstand ursprünglich kein anderer als der Boden sein? Auf den ersten Blick scheint es paradox zu sein, wie ein empirischer Akt der Besitznehmung (Apprehension) des Bodens ein nicht-empirisches (Vernunft-) Recht begründen kann. Denn Kant zufolge handelt es sich bei der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,0, FernUniversität Hagen (Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Was bedeutet es nach Kant, Eigentum „an“ einem Gegenstand zu erwerben und warum kann ein solcher Gegenstand ursprünglich kein anderer als der Boden sein? Auf den ersten Blick scheint es paradox zu sein, wie ein empirischer Akt der Besitznehmung (Apprehension) des Bodens ein nicht-empirisches (Vernunft-) Recht begründen kann. Denn Kant zufolge handelt es sich bei der Rechtslehre um ein aus der Vernunft hervorgehendes System des Rechts, das jedoch auf in der Erfahrung vorkommende Fälle angewandt werden muss. Wie es Kant gelingt, dieses Spannungsfeld zwischen Vernunft und Erfahrung aufzulösen, ist Gegenstand dieser Arbeit, die somit das für Kants Rechtsphilosophie im Zentrum stehende Problem der empirisch-rationalen Doppelbedeutung rechtlich relevanter Handlungen im Rahmen des Eigentumsrechts behandelt. Die Arbeit weist nach, wie sich die einseitige „Anmaßung“ eigenmächtiger, ursprünglicher Apprehension des Bodens vernunftrechtlich auflösen lässt, indem sie zunächst die Bedeutung des empirischen Akts der Apprehension für Kants Erwerbslehre erläutert (Kapitel 2) und sodann Kants Begründung im Sinne eines Vernunftrechts nachvollzieht (Kapitel 3). Die Arbeit stellt die These auf, dass die Apprehension des Bodens im Rahmen der „primo occupatio“ (Bemächtigung), als Nahtstelle zwischen dem Noumenalen und dem Phänomenalen, nicht rechtskonstitutiv beim Eigentumserwerb ist, sondern lediglich demselben seine inhaltliche Bestimmung zuweist. Weiterhin wird aufgezeigt, dass die „Schwierigkeit“ erfahrungstauglicher und zugleich (vernunft-) rechtsbewährter Zueignung insofern aufgeht, als sich der Grund des empirischen Erwerbstitels in der Idee eines ursprünglichen Gesamtbesitzes des Bodens, der Vernunfttitel der Erwerbung dagegen in der Idee eines a priori vereinigten Willens wiederfindet. Die Arbeit schließt mit einem Fazit und der Einbeziehung kritischer Stellungnahmen zur Eigentumslehre Kants (Kapitel 4).
Autorenporträt
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes (1. jur. Staatsexamen) und anschließendes Referendariat am LG Düsseldorf (Abschluss 2. jur. Staatsexamen), seit 2012 Studium der Philosophie ("Philosophie im Europäischen Kontext") an der FernUni Hagen.