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Verpackungsteuer (eBook, PDF) - Lenz, Franziska
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (-), Veranstaltung: Politikfeldanalyse, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der für kommunale Steuern heranzuziehenden Definition des § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 sind Steuern "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine be-sondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (-), Veranstaltung: Politikfeldanalyse, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der für kommunale Steuern heranzuziehenden Definition des § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 sind Steuern "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine be-sondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. ..." Bei den kommunalen Steuern handelt es sich im engeren Sinne um Steuern, deren Aufkommen allein den Gemeinden, aufgrund ihrer Steuerertragshoheit, zufließt. Kommunalsteuern sind an einen örtli-chen Tatbestand oder Vorgang geknüpft und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt. Zu die-sen Steuern gehören insbesondere die Gewerbesteuer, bei der die Gemeinden Ertragshoheit haben, aber einen Teil als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen müssen, die Grundsteuer, die Vergnügungsteuer, der Grunderwerbsteuerzuschlag, die Jagd- und Fischereisteuer, die Hundesteuer und die in einigen Bundesländern erhobene Schankerlaubnis- und Zweitwohnsteuer. Diese Steuern stehen den Gemeinden gemäß Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 Grundgesetz (GG) zu. Im weiteren Sinne umfassen die kommunalen Steuern die Gesamtheit der den Gemeinden zur Verfü-gung stehenden Steuereinnahmen, die aus den Gemeindesteuern im engeren Sinne sowie dem Ge-meindeanteil an den Gemeinschaftssteuern besteht. Ihrem Charakter nach sind kommunale Steuern - mit Ausnahme der Schankerlaubnissteuer - Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern. Die Höhe des Aufkommens kann von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden weitgehend nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Trotz unterschiedlicher Anspannung in den einzelnen Gemein-den führen die kommunalen Steuern nicht zu Störungen im überörtlichen Wirtschaftsverkehr.