Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Das wohl bedeutendste Kriterium bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl derRechtsform. Dabei kommt es darauf an wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen zu prüfen und diese möglichst vorteilhaft für die eigenen Ansprüche umzusetzen. Jedoch ist ein Unternehmen kein statisches Gebilde, vielmehr unterliegt es dem eigenen Wandel und den Veränderungen seiner Umwelt. Daher muss es möglich sein, die Unternehmensstruktur, explizit die Rechtsform, an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Hierfür reformierte der Gesetzgeber das Umwandlungsgesetz zum 28.10.1994 und untergliederte es nach Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Mit der Einführung des SEStEG zum 07.12.2006 wurde das Umwandlungssteuergesetz den europäischen Vorgaben aus Brüssel angepasst und für grenzüberschreitende Vorgänge erwei-tert. In diesem Zusammenhang sollte vor allem der "Entstrickung" gem. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG i.V.m. § 12 Abs. 1 KStG von Wirtschaftsgütern entgegengewirkt werden, sodass Deutschland seine Besteuerungsrechte, durch grenzüberschreitende Umwandlungen, nicht verlieren würde. Weitere wichtige Änderungen, vor allem unter dem Aspekt der grenzüberschreitenden Verschmelzungen, werden in Kapital D anhand von Beispielen näher erläutert. Thema dieser Seminararbeit ist es, eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürlichen Person zu verschmelzen und dadurch den Wechsel des Besteuerungsregimes vom Trennungs- zum Transparenzprinzip einzuleiten. Ersparnismöglichkeiten könnten sich bspw. aus der reduzierten Belastung mit Erbschaftsteuer oder der unterschiedlichen Belastung mit Ertragssteuern ergeben. Eine solche Umstrukturierung sollte allerdings wohl überlegt sein, denn bei sich ständig ändernder Steuergesetzgebung kann ein erhoffter steuerlicher Vorteil, in nicht all zu langer Zeit, eine steuerliche Mehrbelastung bedeuten. Wie vielleicht bei der Unternehmenssteuerreform 2008 schon geschehen? Die Gesamtrechtsnachfolge für Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz ist unter den allgemeinen Vorschriften gem. §§ 2-38 UmwG (verschmelzungsfähige Rechtsträger) und dem zweiten Teil gem. §§ 39-122 UmwG (rechtsträgerspezifische Vorschriften) festgehalten. Die Frage der Einzelrechtsnachfolge, sowie der Rechtsformwechsel als Folge einer Änderung im Gesellschafterbestand (An- und Abwachsung) ist im Umwandlungsgesetz nicht geregelt und soll auch nicht weiter verfolgt werden.
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