Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Zivilrecht), Veranstaltung: Die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Verteilungspläne von Verwertungsgesellschaften dienen nach der Legaldefinition des § 7 UrhWG der Aufteilung der Erträge aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln. Der Tätigkeitsbereich der GEMA, der wirtschaftlich bedeutendsten, ältesten und bekanntesten Verwertungsgesellschaft in Deutschland, ergibt sich aus ihrem Namen „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Sie erzielt also ihre Erträge aus der kollektiven Verwertung der ihr von ihren Mitgliedern durch Berechtigungsverträge übertragenen Rechte im Bereich des musikalischen Schaffens.1 Diese erzielten Einnahmen sollen auf der Grundlage des Verteilungsplanes höchstgenau an die Berechtigten ausgeschüttet werden, so dass das in die GEMA von Gesetzgeber, Mitgliedern und ausländischen Schwestergesellschaften gerechtfertigt werden kann. Art. 73 Nr.9 GG weist dem Bund die Kompetenz Urheberrecht in Gesetzgebung und Vollziehung zu. Dieser hat seine Kompetenz mit der Schaffung des Urheberrechts- und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wahrgenommen.2 § 7 UrhWG regelt, welche Maßstäbe die Verwertungsgesellschaften bei Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber zu beachten haben. S. 1 bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.3 Dabei ist dem Grundsatz Folge zu leisten, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind (§ 7 S.2 UrhWG). 1 Vgl. Kreile/ Becker. 2 ähnl. Juranek S. 165 f. 3 Meyer, S. 94 f.