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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es der Frage nachzugehen, welches der beiden typischen Formen des Verwaltungshandelns, der Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 ff. VwVfG oder der öffentlich – rechtliche Vertrag im Sinne der §§ 54 VwVfG, dass bessere Handlungsinstrument für die Wirtschaftsverwaltung von heute ist. Welches Instrument findet dabei bei den typischen Aufgaben der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es der Frage nachzugehen, welches der beiden typischen Formen des Verwaltungshandelns, der Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 ff. VwVfG oder der öffentlich – rechtliche Vertrag im Sinne der §§ 54 VwVfG, dass bessere Handlungsinstrument für die Wirtschaftsverwaltung von heute ist. Welches Instrument findet dabei bei den typischen Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung Wirtschafsaufsicht, - lenkung, - förderung, -planung, - information und Wirtschaftspolitik am besten Anwendung? Wobei sich diese Arbeit hauptsächlich mit dem Bereich der Wirtschaftsaufsicht beschäftigen wird. Ein erster Schritt ist daher eine genaue Betrachtung beider Instrumente – ihrer wesentliche Merkmale und ihrer typischen Anwendungsgebiete. Doch auch ihre Stellung im juristischen System - darf dabei nicht außer Acht gelassen werden. Danach stellt sich die Frage, in welche Richtung die Entwicklung bei der Anwendung beider Instrumente in den letzten Jahren ging und welche Probleme sich bereits abgezeichnet haben oder aber auch in Zukunft erwartet werden können. Am Ende dieser Arbeit wird in einem Fazit die Frage geklärt, ob es überhaupt ein besseres Tool für die Wirtschaftsverwaltung geben kann. So ist es vorstellbar, dass beide Instrumente jeweils für sich und nur in einen bestimmten Anwendungsbereich zweckmäßig angewendet werden können. Auch erscheint es denkbar, dass vor ihrer Anwendung eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren Berücksichtigung finden müssen. Dies würde bedeuten, dass weder das eine noch das andere Handlungsinstrument pauschal bevorzugt werden kann. Die Wirtschaftsverwaltung wäre auf beide Instrumentarien in gleichem Umfang zur Durchsetzung ihrer Ziele und damit dem auch des Allgemeinwohls, angewiesen. Ungeachtet dessen wird im Fazit auch darauf eingegangen werden, in welche Richtung die Entwicklung in der Verwaltungspraxis zukünftig gehen wird. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, ob der Verwaltungsakt als hoheitliches, bestimmendes Handlungsinstrument der Wirtschaftsverwaltung durch die zunehmende staatliche Regulierung an Stellenwert einbüßt hat und/ oder wird.