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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit Verwaltungsvorschriften als Staats- und Verfassungsrechtlichem Problem. Der Streit um die Rechtssatzqualität von Verwaltungsvorschriften beruht weniger auf den einzelnen Vorschriften, ihren Ausformulierungen oder Ansatzpunkten selbst, als vielmehr auf einem unterschiedlichen Verständnis des Zusammenwirkens und Verhältnisses der drei Staatsgewalten Exekutive,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit Verwaltungsvorschriften als Staats- und Verfassungsrechtlichem Problem. Der Streit um die Rechtssatzqualität von Verwaltungsvorschriften beruht weniger auf den einzelnen Vorschriften, ihren Ausformulierungen oder Ansatzpunkten selbst, als vielmehr auf einem unterschiedlichen Verständnis des Zusammenwirkens und Verhältnisses der drei Staatsgewalten Exekutive, Legislative und Judikative. Verwaltungsvorschriften sind laut Definition „Regelungen, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsträgern an nachgeordnete Verwaltungsträger ergehen und dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung näher zu bestimmen. Rechtstheoretisch ist die Verwaltungsvorschrift Rechtsnorm, hat aber nur bedingt Außenwirkung. Grundlage für ihren Erlass ist die Organisationsgewalt der Verwaltung“. Rechtsnorm, oder Rechtssatz, ist jedoch „die einzelne rechtliche Sollensanforderung. Sie besteht regelmäßig aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge.“ Aus diesen zwei einfachen Definitionen wird schon ein wesentliches Konfliktpotential ersichtlich: die Definition der Rechtsnorm spricht nicht von einer begrenzten Außenwirkung, sondern im Gegenteil: Eine Rechtsnorm stellt eine unbedingte Sollensanforderung dar, deren Nichtbeachtung geahndet wird. Die Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften ist nicht ohne weiteres zu ermitteln: handelt es sich um Dienstvorschriften, so haben diese in erster Linie natürlich eine Innenwirkung, handelt es sich um einen Erlass so ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass dieser mehr Außen- als Innenwirkung erzielt. Ein weiterer Streit um die Verbindlichkeit von Verwaltungsvorschriften oder um die Legitimation der Verwaltung, Vorschriften mit Außenwirkung zu erlassen, ist aufgrund unterschiedlicher Lesart und Auslegung des GG entbrannt: Befürworten die Einen die Eigenständigkeit und Legitimation der Verwaltung, Vorschriften in ihrem Wirkbereich zu erlassen, fordern die Anderen eine strikte Unterwerfung jeglichen Verwaltungshandelns unter Gesetz und Jurisdiktion mit der Konsequenz der Beschneidung des Entscheidungsfreiraums der Verwaltungsträger.