Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Georg-August-Universität Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Insbesondere in Postkonfliktsituationen ist die Frage nach einem möglichst gerechten Ausgleich zwischen Tätern und Opfern von Kriegsverbrechen wesentlicher Bestandteil des Fundaments einer zukünftigen Friedensordnung. Dieser Ausgleich darf sich nicht nur in zwischenstaatlichen Ausgleichsleistungen erschöpfen sondern muss den einzelnen Men-schen, also auch die einzelnen Opfer von Kriegsverbrechen und gegebenenfalls auch deren Nachkommen, berücksichti-gen. Seit dem Ende des Kalten Krieges haben das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht, hervorgerufen durch den Schock des Jugoslawienkrieges, zu einem Zeitpunkt an dem der große Ost-West-Konflikt beigelegt war, und der damit verbundenen Grausamkeiten, erneute Aufmerksamkeit erfahren. Der Schutz von Zivilpersonen ist eine der Hauptanliegen des modernen humanitären Völkerrechts. Dieses ius in bello ist in seiner Anwendbarkeit unabhängig vom ius ad bellum , wel-ches die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Gewaltanwen-dung in zwischenstaatlichen Beziehungen im allgemeinen re-gelt, also das "Ob" militärischer Gewaltanwendung, während das ius in bello das "Wie" der Gewaltanwendung limitiert. Die wesentliche Frage, die sich uns stellt ist aber nicht nur die Frage nach dem Schutz durch das Recht sondern nach der Entschädigung für die Fälle, in denen der rechtlich geforderte Schutz nicht gegeben war. Aufgrund der mit der Globalisierung einhergehenden Fragmentierung des Völkerrechts erscheint es durchaus möglich, dass spezielle haftungsrechtliche Regelungssysteme entstanden sind, welche sich bereits vom Korpus der allgemeinen völkerrechtlichen Haftungsregeln herausgelöst haben. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Entschädigung für Verletzungen des humanitären Völkerrechts unter Globalisierungsbedingungen. Hierzu wird insbesondere auf die Behandlung des Distomo-Massakers durch deutsche und griechische Gerichts sowie durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingegangen. Der Verfasser ist Rechtsanwalt und insbesondere im Bereich des Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention tätig (www.humanrightslawyer.eu).
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