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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 5.5 Schweiz, Fachhochschule St. Gallen, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 14. Februar 2012 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Die Initianten argumentierten, dass sich die Einwanderungszahlen seit der Einführung der vollständigen Personenfreizügigkeit im Jahr 2007 massiv erhöhten. Die negativen Auswirkungen dieser Masseneinwanderung sollen sich unter anderem auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt in Form von…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 5.5 Schweiz, Fachhochschule St. Gallen, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 14. Februar 2012 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Die Initianten argumentierten, dass sich die Einwanderungszahlen seit der Einführung der vollständigen Personenfreizügigkeit im Jahr 2007 massiv erhöhten. Die negativen Auswirkungen dieser Masseneinwanderung sollen sich unter anderem auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt in Form von Arbeitslosigkeit oder Lohndruck bemerkbar machen. Deshalb fordern sie im Rahmen des neuen Art. 121a BV, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern wieder eigenständig durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente kontrolliert. Ausserdem sollen völkerrechtliche Verträge, welche dieser Norm widersprechen, gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziff. 11 BV innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Initiative neu verhandelt werden. Obwohl der Bundesrat empfahl, die Volksinitiative abzulehnen, wurde sie am 9. Februar 2014 durch Volk und Stände angenommen. Der neue Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV traten unmittelbar mit der Annahme in Kraft. Zur Umsetzung der neuen Verfassungsartikel verabschiedete der Bundesrat im Dezember 2017 diverse Verordnungsänderungen, welche zusammen mit den von der Bundesversammlung im Dezember 2016 beschlossenen Gesetzesänderungen am 1. Juni 2018 in Kraft traten. Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorgehen von Seiten des Bundes auf Kompatibilität ausgerichtet ist, stellt sich nach wie vor die Frage ob die vorliegende Umsetzung mit den Verpflichtungen aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar ist. Zur Klärung dieser Fragestellung wird einleitend der Begriff und die Bedeutung der Personenfreizügigkeit im Verhältnis Schweiz - EU erläutert sowie die grundsätzlichen Verpflichtungen welche sich für die Schweiz aus dem Freizügigkeitsabkommen ergeben skizziert. Des Weiteren wird die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens und der autonome Nachvollzug der EuGH-Rechtsprechung im Rahmen der Schweizerischen Rechtsprechung beleuchtet. Um die Vorteile des Abkommens zu verdeutlichen, wird ausserdem ein Überblick über das Verfahren des Zugangs zum Schweizerischen Arbeitsmarkt von EU-/EFTA-Staatsangehörigen im Vergleich zu Drittstaatenangehörigen gegeben.

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