Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, das im 19. Jahrhundert im deutschen Rechtsleben geltende "Volksrecht" zum wissenschaftlichen Verständnis zu bringen und das Wesen und den Wert des "Juristenrechtes" einer Prüfung zu unterwerfen. Er beginnt sein Werk mit einer Übersicht der geschichtlichen Entwicklung des deutschen Rechts von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart und sucht nachzuweisen, dass ungeachtet der Aufnahme des römischen Rechts und der dadurch herbeigeführten Entfremdung des Volks von seinen eigensten Angelegenheiten , in der Tiefe des nationalen Lebens noch immer eine schöpferische Kraft tätig geblieben sei und dass diese, obschon unter sehr verschiedenen Formen und mit oft geringem Erfolg, doch im Gegensatz zum fremden Recht das nationale Element zu vertreten nie aufgehört habe. Es stellt sich ihm demnach die Herrschaft des römischen Rechts, die nie eine abgeschlossene, zum Stillstand gekommene Tatsache geworden sei , sondern in verschiedenen Perioden der deutschen Rechtsentwicklung eine verschiedene Bedeutung gehabt habe, nur als eine Episode in der deutschen Rechtsgeschichte dar, und er schöpft daraus die Hoffnung , dass der Kampf der widerstrebenden Elemente zu deren organischer Verbindung führen werde, in welcher ein wesentlich nationales Prinzip die Herrschaft habe. Bei der Feststellung der Begriffe von Volks - und Juristenrecht geht der Verfasser von der "geschichtlichen Rechtsansicht", wie sie Savigny in seinem System des römischen Rechts entwickelt hat, aus, erörtert von seinem Standpunkt aus den Begriff des gemeinen Rechts und der Gegensätze desselben und geht sodann im ersten Hauptabschnitt auf das damals im deutschen Rechtsleben geltende über. Zuvörderst unterwirft er die Erkenntnisquellen desselben einer genaueren Untersuchung, gibt sodann eine allgemeine Charakteristik des Einflusses, welchen das im Gebiet des gemeinen Landrechts und gemeinen Ständerechts gehabt habe, und sucht den Wert desselben durch eine detailliertere Erörterung der rechtlichen Natur der Genossenschaft oder Assoziation anschaulicher nachzuweisen. Endlich behandelt er in diesem Abschnitt das Verhältnis des Volksrechts zur Gesetzgebung und zum Gerichtswesen. Weniger ausführlich wird im zweiten Hauptabschnitt das s . g . Juristenrecht besprochen. Er handelt hier in drei Kapiteln von der Methode des Juristenrechts, vom Umfang seiner Geltung und vom Wert desselben.