Die Installation der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht wird seit jeher auf kriminalpolitische bzw. fiskalische Interessen zurückgeführt. Damit wird das Rechtsinstitut auf das dogmatische Abstellgleis geschoben. Betrachtet man jedoch vergleichend das Institut des Rücktritts vom Versuch und die Regelungen zur tätigen Reue (insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht) sowie der Wiedergutmachung, gerät die These von der vereinzelten Erscheinung ins Wanken. Nicht zuletzt die steigende Beliebtheit der Gefährdungsdelikte in der Gunst des Gesetzgebers und die damit einhergehende Vorverlagerung der Strafbarkeit führt zu einer Bedeutungszunahme der Problematik. Ausgehend hiervon geht Tobias Ceffinato der Frage nach, inwieweit derartige Regelungen auf Entkriminalisierungsströmungen rückführbar sind oder vielleicht eher dem Bereich der Schadenswiedergutmachung oder dem Täter-Opfer-Ausgleich zuzuweisen sind. Geboren 1983; Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Bayreuth; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht I in Bayreuth; 2011 Promotion; Akademischer Rat a.Z. am Lehrstuhl Strafrecht I in Bayreuth; 2016 Habilitation; momentan Staatsanwalt in Coburg, derzeit abgeordnet an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg.
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