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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Note: 1,3, Universität Kassel (FB Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen eine vollständige Automatisierung von VAen nach § 35a VwVfG erfolgen kann. Im folgenden Kapitel werden die Voraussetzungen der vollständigen Automatisierung von VAen nach § 35a VwVfG näher erläutert. Im dritten Kapitel wird dargelegt, welche verfassungsrechtlichen Fragen durch die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Note: 1,3, Universität Kassel (FB Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen eine vollständige Automatisierung von VAen nach § 35a VwVfG erfolgen kann. Im folgenden Kapitel werden die Voraussetzungen der vollständigen Automatisierung von VAen nach § 35a VwVfG näher erläutert. Im dritten Kapitel wird dargelegt, welche verfassungsrechtlichen Fragen durch die vollständige Automatisierung von VAen aufkommen. Daran anknüpfend wird im vierten Kapitel der Einfluss der DS-GVO6 in Bezug auf die vollständige Automatisierung von VAen betrachtet. Die Ergebnisse der Arbeit werden im fünften Kapitel in einem Fazit festgehalten. Durch Artikel 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom Juli 2016 wurde mit Wirkung vom ersten Januar 2017 der Erlass vollständig automationsgestützter Verwaltungsakte (VAe) im VwVfG2, im SGB X3 und in der AO4 ermöglicht. Im VwVfG wurde mit § 35a eine entsprechende Regelung aufgenommen. Ein VA kann demnach durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und kein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum bestehen. Diese vollständige Automatisierung von Verwaltungsverfahren, die auf den Erlass eines VAes gerichtet sind, soll in erster Linie der Verfahrensbeschleunigung und der Reduzierung von Kosten dienen. Zudem soll durch die Regelung auf die fortschreitenden technischen Möglichkeiten reagiert werden. Die vollständige Automatisierung von VAen bietet zwar Vorteile; sie ist jedoch auch an diverse Voraussetzungen gebunden und kann aus verfassungsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Perspektive kritisch betrachtet werden.