Inhaltsangabe:Einleitung: Immer mehr deutsche Unternehmen agieren auf internationalen Märkten, um dort ihre Güter und Dienstleistungen anbieten zu können. Die Expansion dieser Unternehmen auf internationalen Märkten führt zu wachsendem Kapitalbedarf, welcher durch den nationalen als auch durch internationale Kapitalmärkte gedeckt werden kann. Potentielle internationale Kapitalgeber fundieren ihre Anlageentscheidungen auf Grundlage der Jahresabschlüsse der einzelnen Unternehmen. Internationale Investoren haben wenig Vertrauen zum deutschen Handelsrecht und zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Gründe hierfür sind: Das Gläubigerschutzprinzip betrachtet Gewinne und Verluste vorsichtig. Nach Handelsrecht bilanzierende Unternehmen weisen in der Bilanz eher weniger Gewinne aber höhere Verluste aus. Dies führt zu einer Verzerrung der tatsächlichen Informationen. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz zur Steuerbilanz kann die Darstellung der Informationen verfälscht werden. Das Handelsgesetz wird daher international nicht anerkannt. Deutsche Unternehmen, die eine Notierung an den internationalen Börsen anstreben, sind gezwungen, nach US-GAAP (US-Generally Accepted Accounting Principles) oder IAS (International Accounting Standard) zu bilanzieren. Aus den vorher genannten Punkten können folgende Ziele der internationalen Rechnungslegung abgeleitet werden: - Standardisierung des Zuganges zu den internationalen Finanzmärkten. - Erhöhung der Transparenz der Rechnungslegungsdaten. - Internationale Vergleichbarkeit. - Steigerung der Markeffizienz. - Senkung der Kapitalkosten der Unternehmen. Mit der Einführung des KapAEG (Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschaftsdarlehen - kurz: Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz) erleichterte der Gesetzgeber die Rechnungslegung der Konzerngesellschaften. Parallele bzw. duale Konzernabschlüsse sind mit diesem Gesetz nicht mehr notwendig. International agierende Konzerne können sich für einen internationalen Rechnungslegungsstandard entscheiden und sind damit von der Pflicht der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach handelsrechtlichen Grundsätzen befreit. Die Erleichterung für den Konzernabschluss bedeutet jedoch nicht die Beseitigung der Probleme beim Einzelabschluss nach HGB (Handelsgesetzbuch). Sowohl Steuer- als auch Einzelabschluss nach Handelsrecht bleiben von den Problemen [...]
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