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Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Gut, , Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Masterarbeit widmet sich einem hochaktuellen und komplexen Thema: der Investoren-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit im Kontext des EU-Rechts. Ausgehend von der eingehenden Betrachtung der Komstroy-Entscheidung des EuGH und ihrer weitreichenden Implikationen, befasst sich diese Arbeit mit der Fragestellung, wie sich die jüngsten Entwicklungen auf die Praxis der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit auswirken und…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Gut, , Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Masterarbeit widmet sich einem hochaktuellen und komplexen Thema: der Investoren-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit im Kontext des EU-Rechts. Ausgehend von der eingehenden Betrachtung der Komstroy-Entscheidung des EuGH und ihrer weitreichenden Implikationen, befasst sich diese Arbeit mit der Fragestellung, wie sich die jüngsten Entwicklungen auf die Praxis der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit auswirken und welche rechtlichen Herausforderungen sich daraus ergeben. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit gilt als das präferierte Forum für Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, die unter Bilateralen Investitionsschutzverträgen (BITs) und dem Vertrag über die Energiecharta (ECT) entstehen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH oder Gerichtshof) im Fall Komstroy hat bereits Ende 2023 gezeigt, dass sie weitreichende Folgen hat, da sie die Zuständigkeit von Schiedsgerichten in Schiedsverfahren sowie die Anerkennung, Vollstreckung und Aufhebung solcher Entscheidungen in nationalen Gerichtsverfahren beeinflusst. Seit 2018 hat sich der EuGH in drei Fällen – Achmea im März 2018, Komstroy im September 2021 und PL Holdings im Oktober 2021 – zu der Vereinbarkeit von Schiedsklauseln mit dem EU-Recht geäussert. Diese Entscheidungen verdeutlichen die ablehnende Haltung des EuGH gegenüber Schiedsverfahren zwischen Investoren und Staaten innerhalb der EU. Besonders bemerkenswert war der Fall Komstroy: Sowohl die Republik Moldau als auch die Ukraine, wo das Unternehmen Komstroy seinen Sitz hat, sind keine EU-Mitgliedstaaten. Daher war die Anwendbarkeit der Schiedsklausel des ECT auf Streitigkeiten innerhalb der EU weder relevant noch Gegenstand der dem EuGH vorgelegten Fragen. Der EuGH bezog sich auf diese Fragestellung daher nur beiläufig in seinem obiter dictum.