Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Westküste Heide, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Niederlassungsfreiheit ist eine der elementaren Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie ist die Grundlage dafür, dass sich EU-Bürger überall in der Europäischen Union niederlassen und sich eine Existenz aufbauen können. Die in den Artikeln 49-55 des Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verfassten Regelungen beziehen sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen. Der AEUV bildet also die Grundlage für die Wahlfreiheit der Gesellschaftsform innerhalb der EU. Nicht nur die europäischen Verträge, sondern auch der Europäische Gerichtshof hat in wegweisenden Urteilen zu der Wahl- und Niederlassungsfreiheit der Gesellschaftsformen beigetragen. So hat der EuGH unter anderem in der "Centros-Entscheidung", der "Überseering-Entscheidung" und der "Inspire Art Entscheidung" dazu beigetragen, dass Gesellschaften in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet werden können und sich gleichzeitig uneingeschränkt in anderen Mitgliedsstaaten der EU betätigen dürfen. Es besteht auch die Möglichkeit, in einem EU-Staat den Gesellschaftssitz zu unterhalten, dort allerdings gar nicht geschäftstätig zu sein, sondern nur die Vorzüge des Nationalrechts zu genießen. In den Mitgliedsstaaten werden zwei Theorien über die Anerkennung ausländischer Gesellschaften und das für sie geltende Gesellschaftsrecht unterschieden. Zum einen gibt es die Theorie, dass Gesellschaftsformen nach einem Umzug in ein anderes EU-Land dem Recht des Staates unterworfen bleiben, in dem sie gegründet wurde. Dies wird im Allgemeinen auch als Gründungstheorie bezeichnet. Entgegen der Gründungstheorie gibt es die sogenannte Sitztheorie. Diese legt fest, dass Gesellschaften sich grundsätzlich dem Recht des Staates unterzuordnen haben, in dem der Verwaltungshauptsitz der Gesellschaft liegt. Bisher galt die Sitztheorie in der deutschen Rechtsprechung als die Vorherrschende, allerdings unterstützt der EuGH mit seinen Urteilen die Anhänger der Gründungstheorie. Die deutschen Regelungen der Sitztheorie haben es ausländischen Gesellschaftsformen vor den Entscheidungen des EuGH schwer gemacht, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Bis dahin bestanden die deutschen Behörden darauf, ihre strengen nationalen Gründungsvoraussetzungen für alle Gesellschaften zum Mindeststandard zu machen. Der EuGH hat durch seine Entscheidungen und die damit verbundene Unterstützung der Gründungstheorie, den Eintritt in die Märkte für alle Gesellschaftsformen wesentlich vereinfacht.
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