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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit werden die Regelung sowie die Voraussetzungen des § 25 HGB ausführlich betrachtet und einige Differenzen thematisiert. In Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung besteht eine Vielzahl von Gründen, ein Unternehmen zu veräußern. Dies können der schlichte Wunsch des Inhabers,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit werden die Regelung sowie die Voraussetzungen des § 25 HGB ausführlich betrachtet und einige Differenzen thematisiert. In Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung besteht eine Vielzahl von Gründen, ein Unternehmen zu veräußern. Dies können der schlichte Wunsch des Inhabers, finanzielle Schwierigkeiten, aber auch der Mangel an liquiden Mitteln sein. Auch die aktuelle Pandemie (Covid-19) hat eine katalytische Auswirkung auf die Ursachen, dies ist beispielsweise an dem Rückgang des BIP im Jahr 2020, der Zunahme der Arbeitslosigkeit und insbesondere Kurzarbeit in dem Zeitraum zu erkennen. Da bei Unternehmen in der Regel ein Außenverhältnis besteht, ein Verhältnis zwischen dem Unternehmen und Dritten bzw. Gläubigern, stellt sich die Frage hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten, welche durch den früheren Inhaber begründet wurden. Der Wechsel des Unternehmensträgers, also von dem Veräußerer des Unternehmens auf den Erwerber, betrifft dabei nur das Innenverhältnis. Folglich bleibt unabhängig von einem Inhaberwechsel das Unternehmen für den Rechtsverkehr als wirtschaftliches Gegenüber bestehen. Eine Antwort auf die Haftungsfrage ist in den §§ 25 bis 27 HGB normiert. Schon seit Einführung des HGB im Jahr 1897 ist der Normzweck des § 25 Abs. 1 HGB, fortlaufend umstritten und eine der am stärksten diskutierten Fragen des Handelsrechts. Das ADHGB, der Vorgänger des heutigen HGB, hat keine ausdrückliche Antwort auf diese Frage gegeben. Es werden verschiedene Lösungsansätze angeführt, welche allerdings noch nicht zu einer eindeutigen Lösung führen konnten. Dies sind die Erklärungstheorie, die Rechtsscheintheorie, die Haftungsfondtheorie und die Kontinuitätstheorie. Eine dogmatische Herleitung ist nicht eindeutig nachvollziehbar.

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