13,99 €
inkl. MwSt.
Sofort per Download lieferbar
  • Format: ePub

Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut § 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann „ein Richter (…) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren“. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut § 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann „ein Richter (…) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren“. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäߧ 72 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die „nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern“ von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter „die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.“ Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des § 71 Abs. 2 JGG: „Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.“ Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur „einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i. v. M. § 71 Abs. 2 JGG i. V. m. § 34 SGB VIII)“. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.