Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Einführung wissenschaftliches Arbeiten, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Seminararbeit befasst sich inhaltlich und rechtlich mit der Gesetzeslage bis zum 31.12.2016 . Das behandelte Urteil stützt sich auf diese damalige aktuelle Rechtsprechung. In der folgenden Arbeit wird das Urteil des Bundessozialgerichtes (im nachfolgenden "BSG" genannt) vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 46/15 R) thematisiert und untersucht. Im genannten Urteil hat das BSG die Vorrangigkeit der Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegenüber den Leistungen des Grundsicherungsträgers für Arbeitssuchende (Leistungen nach dem Zweitem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) bestätigt. Weiterhin hat das Gericht in seinem Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Verweises auf vorrangige Leistungen bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Streitfrage zu klären, ob die Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (infolge dessen eine Rentenzahlung mit vermindertem Zugangsfaktor) gegen gängiges Sozialrecht und Verwaltungspraxis verstößt. Die im Januar 1951 geborene Klägerin bezog seit 2005 Arbeitslosengeld II durch das beklagte Jobcenter. Die Arbeit befasst sich im Wesentlichen mit den Entscheidungsgründen des BSG, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einhergehend wird der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sowie auf eine Altersrente für langjährig Versicherte erläutert und das Zusammentreffen von Sozialleistungen beschrieben. Ein Exkurs, zu einer Anfrage der Fraktion "Die Linke" (Deutscher Bundestag Drucksache 18/589), wird die Thematik der "Zwangsverrentung" auf politischer Ebene betrachten. Des Weiteren werden die Auswirkungen auf die praktische Arbeit für das Sozialamt der Stadt Leipzig beleuchtet. Das Urteil des BSG hat weitreichende Auswirkungen auf ca. 6,2 Millionen Arbeitslosengeld II Bezieher. Gleichwohl ist bei der Nutzung des Wortes "Zwangsverrentung" zu beachten, dass nicht jeder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einer Aufforderung gem. § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 S.1 SGB II nachkommen muss. Durch die Regelung des § 13 Abs. 2 SGB II wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht durchzuführen ist (in Anlehnung an § 13 Abs. 2 SGB II). Daraus folgte die am 14.04.2008 in Kraft getretene Unbilligkeitsverordnung (nachfolgend UnbilligkeitsV genannt).
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