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Inhaltsangabe:Einleitung: Kreditinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG ¿Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert¿. Bankgeschäfte sind dabei die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 11 KWG aufgezählten Tätigkeitsfelder, z. B. das Einlagen- und Kreditgeschäft oder die Durchführung des Zahlungsverkehrs. Darüber hinaus tätigen sie häufig auch Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG wie beispielsweise die Anlagenvermittlung oder der Handel mit Sorten. In der…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Kreditinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG ¿Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert¿. Bankgeschäfte sind dabei die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 11 KWG aufgezählten Tätigkeitsfelder, z. B. das Einlagen- und Kreditgeschäft oder die Durchführung des Zahlungsverkehrs. Darüber hinaus tätigen sie häufig auch Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG wie beispielsweise die Anlagenvermittlung oder der Handel mit Sorten. In der Regel erbringen Kreditinstitute hauptsächlich steuerbare aber nach § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreite Umsätze. Zusätzlich führen sie auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, die typischerweise nicht unmittelbare Finanzdienstleistungen i. S. d. § 4 Nr. 8 UStG sind. Sie spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle in der Besteuerungspraxis der Kreditinstitute. In diesem Zusammenhang kommt dem Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten eine besondere Bedeutung zu. Nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes richtet sich die Abzugsfähigkeit gezahlter Umsatzsteuer als Vorsteuer nach der Steuerpflicht der Umsätze. Die Vorsteuer aus Eingangsleistungen ist demnach nicht abzugsfähig, soweit diese Leistungen mit steuerfreien Ausgangsumsätzen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das bedeutet, dass jede Eingangsleistung im Wege einer Einzelzurechnung bestimmten Ausgangsumsätzen nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung zuzuordnen ist. In der Besteuerungspraxis ist eine solche Zuordnung jedoch häufig nicht unproblematisch, da eine nicht unbedeutende Menge von Eingangsleistungen entweder nicht zurechenbar ist, da diese mit keinen Umsätzen unmittelbar in Zusammenhang stehen, oder mit mehreren verschieden zu behandelnden Umsätzen mittelbar zusammenhängen. Hieraus ergibt sich die Fragestellung, inwieweit in diesen Fällen ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf. Gang der Untersuchung: Die vorliegende Arbeit soll die theoretischen und praktischen Problemstellungen der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten beleuchten und darauf aufbauend mögliche Lösungsansätze sowie Optimierungsmöglichkeiten für die Besteuerungspraxis aufzeigen. Ein Schwerpunkt soll hierbei der neue Bankenschlüssel bilden. Dazu soll zunächst in Kapitel 2 auf die grundsätzlichen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kreditinstituten eingegangen werden, insbesondere auf die Umsatzsteuerpflicht und [...]

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Autorenporträt
Frank Achten, Dipl.-Kfm. (FH), Studium der Wirtschaft an der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach, Studienrichtung Steuern und Wirtschaftsprüfung. Abschluss Jan. 2007 als Diplom-Kaufmann (FH). Derzeit tätig im Bereich Bilanzen/Steuern in einer der größten deutschen Sparkassen.