Ob eine Partei ihren Kontrahenten vor Vertragsschluß über Umstände aufklären muß, die für diesen erheblich, für jene typischerweise nachteilig sind, ist eine der 'ewigen Fragen' des Vertragsrechts. Die mit ihr verknüpfte Grenzziehung zwischen legitimem Egoismus und unzulässiger Übervorteilung, zwischen Selbstverantwortung und Gerechtigkeit war von jeher umstritten. Die herrschende Dogmatik sieht in der vorvertraglichen Informationspflicht ein Instrument zur Gewährleistung einer störungsfreien Willens bildung. Sie muß deshalb Gründe aufzeigen, warum der Informationsbedürftige ausnahmsweise nicht in die Pflicht der informationellen Selbstverantwortung genommen werden kann. Darum bemühen sich vertrauenstheoretische, paritätstheoretische und ordnungstheoretische Ansätze. Roland Schwarze greift einen für die dogmatische Erklärung vorvertraglicher Informationspflichten wichtigen und bislang vernachlässigten Aspekt auf. Er zeigt, daß ein erheblicher Teil der richterrechtlich statuierten Informationspflichten seinen Grund in den Regeln findet, die für die Willens einigung gelten, also für die Verständigung über Inhalt und Grundlagen des Vertrages. Informationspflichten können aus der Pflicht entstehen, den materiellen Willen des anderen richtig zu verstehen, vorausgesetzt, die eine Seite hat bezüglich eines für die andere Seite wesentlichen Umstandes einen Informationsvorsprung. Mit seiner Untersuchung trägt Roland Schwarze zu einem besseren Verständnis der richterrechtlichen Ausformung vorvertraglicher Informationspflichten bei. Geboren 1961; 1981-86 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen; 1990 Promotion; 1992 zweite jur. Staatsprüfung; 1992-99 zunächst Akademischer Rat a. Z., dann Wiss. Assistent an der Universität Göttingen; 1999 Habilitation; 1999-2001 Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Köln, Erlangen-Nürnberg und Bochum; seit Sommersemester 2001 Professor für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozeßrecht an der Ruhr-Universität Bochum.
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