Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Accounting & Controlling, Sprache: Deutsch, Abstract: Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut §256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung. Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden. Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe §252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges
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