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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Ethik, Note: 2,3, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (IUED), Veranstaltung: Der Tod des Menschen aus medizinethischer Sicht: Sterbehilfe, Hirntod und Organspende, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema Sterbehilfe wird in Deutschland wieder und wieder diskutiert, doch wirklich zu einer Lösung scheint niemand kommen zu wollen. Politiker entscheiden, dass Gerichte eine Entscheidung im Einzelfall fällen sollen, wenn ein Arzt assistierten Suizid leistet. Rechtlich bewegen sich Ärzte in Deutschland in einer Grauzone. In der Schweiz dagegen ist der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Ethik, Note: 2,3, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (IUED), Veranstaltung: Der Tod des Menschen aus medizinethischer Sicht: Sterbehilfe, Hirntod und Organspende, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema Sterbehilfe wird in Deutschland wieder und wieder diskutiert, doch wirklich zu einer Lösung scheint niemand kommen zu wollen. Politiker entscheiden, dass Gerichte eine Entscheidung im Einzelfall fällen sollen, wenn ein Arzt assistierten Suizid leistet. Rechtlich bewegen sich Ärzte in Deutschland in einer Grauzone. In der Schweiz dagegen ist der assistierte Suizid bereits seit Jahren erlaubt und wird, mit der Unterstützung diverser Sterbehilfeorganisationen, mehrfach im Jahr ausgeübt. Das Beispiel Schweiz anzubringen, um Sterbehilfe als Dienstleistung in der freien Wirtschaft zu diskutieren, hat mehrere Gründe. Einmal beschränkt sich die Schweiz auf assistierten Suizid, im Gegensatz zu den Niederlanden oder Belgien, in denen die aktive Sterbehilfe erlaubt ist, was die ethische Diskussion zumindest etwas vereinfacht. Zweitens lässt sich das Prinzip der Schweiz leichter auf Deutschland übertragen, da in Deutschland bereits einige Weichen gestellt wurden, um assistierten Suizid unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben, auch wenn Deutschland noch lange nicht so weit ist wie die Schweiz. Drittens wird Sterbehilfeorganisationen, wie z.B. Dignitas, vorgeworfen unter „selbstsüchtigen Beweggründen“ (Schweizer StGB 1937, §115) zu handeln, was in der Schweiz laut §115 StGB unter Strafe steht und die Frage aufwirft, ob man auch bereit wäre Sterbehilfe als Dienstleistung in der freien Wirtschaft zu akzeptieren und damit Handeln aus selbstsüchtigen Beweggründen hinzunehmen.