Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 14 Punkte, Universität Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu den einschlägigen Maximen des deutschen Zivilprozessrechts zählen die in § 138 I ZPO statuierte Wahrheitspflicht und der Beibringungsgrundsatz. Der Wahrheitspflicht zufolge, deren Bestandteil die Vollständigkeitspflicht ist, muss der Tatsachenvortrag der Parteien wahrheitsgemäß und vollständig sein. Dem Beibringungsgrundsatz entsprechend obliegt es den Parteien, den Tatsachenstoff in den Prozess einzubringen. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, die Wirkungen des Beibringungsgrundsatzes einerseits und den Umfang der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht andererseits zu ermitteln. Fraglich ist dabei insbesondere, ob die Wahrheits- bzw. die Vollständigkeitspflicht mit dem Beibringungsgrundsatz vereinbar sind; ob also ggf. die Parteien auch die für sie ungünstigen Tatsachen vortragen müssen oder ob diese - zumindest teilweise - dem Beibringungsgrundsatz unterliegen und dem entsprechend von der Gegenpartei vorgetragen werden müssen. Des weiteren werden die Folgen von Verstößen gegen den Wahrheitsgrundsatz dargestellt. Schließlich wird die Bindung des Richters1 an den Parteivortrag untersucht. Tatsachen, die unstreitig sind, sind nicht beweiswürdig und werden als wahr angesehen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob und inwieweit der Richter an den Parteivortrag gebunden ist und dadurch u.U. die Wahrheit im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht.
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