Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,0, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (Institut für praktische Philosophie), Veranstaltung: Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgehend von der Deklaration der Menschenrechte, welche 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris verkündet wurde, hat sich im politischen Diskurs der westlichen Welt ein Konsens über die Existenz und Natur universeller Menschenrechte etabliert. Die überwiegende Mehrheit europäischer und amerikanischer Philosophen und Politiker sind sich zumindest über einen Minimalstandard an Rechten einig, die jeder Mensch, ungeachtet seiner Person, sondern qua seines Menschseins, genießen sollte. Zwar hat die Deklaration keinen völkerrechtlich bindenden Charakter, doch fanden sie trotzdem in die nationale Gesetzgebung westlicher Staaten Einfluss und wurden effektiv durchgesetzt. Durch das Ende des kalten Krieges und die wirtschaftliche Öffnung Chinas Anfang der 90er-Jahre kam die Diskussion auf, inwieweit Menschenrechte in Asien verwirklicht sind. Zwar hatte der Westen mit Japan schon seit Ende der 40er-Jahre enge Handelsbeziehungen, doch wurde dort nach dem 2. Weltkrieg durch die amerikanische Besatzung eine Demokratie nach westlichem Vorbild errichtet. Weite Teile Asiens hingegen werden bis heute autoritär geführt. Gerade in China sind immer wieder Verletzungen grundlegender Menschenrechte zu beklagen. Zur Beantwortung der Frage, warum sich Menschenrechte in Asien noch nicht so durchgesetzt haben, wie in Nordamerika und Europa, werden häufig sogenannte asiatischen Werte angeführt. Es wird behauptet, asiatische Normen und Moralvorstellungen wichen so sehr von den westlichen ab, dass es nicht möglich sei, Menschenrechte in derselben Weise zu begründen und durchzusetzen Verteidiger dieser Theorie nehmen einen menschenrechtsrelativistischen Standpunkt ein: Menschenrechte seien nicht universell, wie von der U.N. konzipiert, sondern abhängig von kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Phänomenen. Sie gelten angeblich nicht kategorisch, sondern nur im Kontext bestimmter Bedingungen. Der Westen könne nicht für sich in Anspruch nehmen, einen allgemeingültigen Menschenrechtskatalog konzipiert zu haben, weil dieser unter westlichen Bedingungen entstanden sei.
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