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Inhaltsangabe:Problemstellung: Die Diskussion um die Wegzugsbesteuerung gipfelte bislang in der Rs. ¿Hughes de Lasteyrie du Saillant¿. Der EuGH stellt dabei eine Europarechtswidrigkeit der Vorschrift zur französischen Wegzugsbesteuerung fest. Nach Ansicht der Richter verstößt die Praxis der französischen Wegzugsbesteuerung, welche mit der deutschen durchaus vergleichbar ist, wie die folgenden Erörterungen in dieser Arbeit zeigen werden, gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV. In den weiteren Ausführungen wird auch deutlich, dass die Entscheidung zwar nur die…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Problemstellung: Die Diskussion um die Wegzugsbesteuerung gipfelte bislang in der Rs. ¿Hughes de Lasteyrie du Saillant¿. Der EuGH stellt dabei eine Europarechtswidrigkeit der Vorschrift zur französischen Wegzugsbesteuerung fest. Nach Ansicht der Richter verstößt die Praxis der französischen Wegzugsbesteuerung, welche mit der deutschen durchaus vergleichbar ist, wie die folgenden Erörterungen in dieser Arbeit zeigen werden, gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV. In den weiteren Ausführungen wird auch deutlich, dass die Entscheidung zwar nur die französische Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen betrifft, aber auch Bedeutung für § 6 AStG und darüber hinaus auch für den Wegzug von juristischen Personen und den grenzüberschreitenden Betriebsvermögenstransfer relevant ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgebracht worden, wodurch, laut Gesetzesbegründung, § 6 AStG europarechtskonform ausgestaltet werden soll. Darüber hinaus werden die verschiedenen Entstrickungstatbestände für grenzüberschreitende Sachverhalte, welche derzeit in Einzelsteuergesetzen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung verkörpert sind, systematisch zusammengefasst und allgemeine Entstrickungstatbestände eingeführt. Das SEStEG enthält daneben weitere Änderungen, vor allem des UmwStG, welche jedoch nicht in dieser Arbeit thematisiert werden sollen. Das Gesetz wurde nach den Änderungen des Finanzausschusses am 16.11.2006 vom Deutschen Bundestag angenommen. Die Verabschiedung des SEStEG durch den Deutschen Bundesrat erfolgte am 24.11.2006. Verkündet wurde der Gesetzesbeschluss im Bundesgesetzblatt Teil I am 12.12.2006. Nach Artikel 12 des Gesetzes tritt es am Tag nach der Verkündung, also am 13.12.2006 in Kraft. Die neuen Entstrickungsregeln gelten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rückwirkend erstmals für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2005 enden. Die geänderte Wegzugsbesteuerung soll erstmals im Veranlagungszeitraum 2007 Anwendung finden. Gang der Untersuchung: Ziel der Arbeit ist es, die neuen und alten Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung und Entstrickung stiller Reserven im deutschen Steuerrecht darzustellen, die Rechtsfolgen, insbesondere die Bewertung der Aufdeckung stiller Reserven, zu erläutern und alte und neue Rechtslage vergleichend darzustellen. Außerdem bezweckt diese Arbeit eine Bewertung der Vorschriften hinsichtlich der Übereinstimmung mit [...]

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Autorenporträt
Matthias Koller, Diplom-Betriebswirt (FH), Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Unternehmensbesteuerung an der Fachhochschule Deggendorf und der University of Southern Queensland. Abschluss 2007 als Diplom-Betriebswirt (FH). Derzeit tätig als Steuerassistent im Bereich Corporate Tax der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young in München.