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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Sonstiges, Note: 2,0, Alice-Salomon Hochschule Berlin , Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der 1995 eingeführten Pflegeversicherung (SGB XI), welche mittlerweile ein fester Bestandteil der sozialen Sicherung in Deutschland geworden ist, wurde aus dem SGB V der Grundsatz ambulant vor stationär, Rehabilitation vor Pflege aufgenommen. Dadurch wird die besondere Bedeutung der Rehabilitation hervorgehoben. Im § 5 SGB XI ist festgelegt, dass vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit vorrangig alle geeigneten Präventions- und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Sonstiges, Note: 2,0, Alice-Salomon Hochschule Berlin , Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der 1995 eingeführten Pflegeversicherung (SGB XI), welche mittlerweile ein fester Bestandteil der sozialen Sicherung in Deutschland geworden ist, wurde aus dem SGB V der Grundsatz ambulant vor stationär, Rehabilitation vor Pflege aufgenommen. Dadurch wird die besondere Bedeutung der Rehabilitation hervorgehoben. Im § 5 SGB XI ist festgelegt, dass vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit vorrangig alle geeigneten Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen ergriffen werden sollen, um eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern. Ob und in welchen Maße jemand pflegebedürftig ist, wird laut § 18 (1) SGB XI durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) - die Gutachtenorganisation der Krankenversicherung, welche aus dem vertrauensärztlichen Dienst hervorgegangen ist - festgestellt. Dieser schlägt den Krankenversicherungen vor, „ob und in welchen Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind“ - dadurch haben Versicherte Anspruch auf ambulante medizinische Rehabilitation. Der MDK empfiehlt diese Maßnahmen allerdings nur. Die Krankenkasse kann umsetzen und der behandelnde Arzt muss die Rehabilitation verordnen. Der Kostenträger der Rehabilitation ist allerdings die Krankenkasse und nicht die Pflegekasse. Von der Seite der politisch Verantwortlichen wird immer wieder der Stellenwert der Rehabilitation und der Grundsatz ‚Rehabilitation vor Pflege’ betont, wie auch der ehemalige Staatssekretär im Gesundheitsministerium, Jordan, 1999 meinte, da es verhindere, dass sie (die Patienten) zu früh von anderen abhängig seien. Es ist aber auch der wirtschaftlichere Weg, weil Kosten verringert bzw. vermieden werden könnten. Er konstatierte hier ein großes Defizit, da Rehabilitation vorrangig stationär stattfände und betonte den Bedarf an ambulanten Rehabilitationsstrukturen. Ambulante Rehabilitation-Strukturen sind ihm zufolge kaum vorhanden, sie müssten dringend aufgebaut und erprobt werden und gerade in der geriatrischen Rehabilitation gäbe es große Defizite.