Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Hochschule Osnabrück (WiSo), Veranstaltung: Europarechtliche Fallstudien, Sprache: Deutsch, Abstract: Entscheidungsbedürftig im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 246 AEUV war für das Amtsgericht Lahr, die Frage der Auslegung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend, ob diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann. Fraglich ist hierzu insbesondere wie der Begriff der „Kosten“ im Kontext der Richtlinie auszulegen ist.