Statt 18,95 €**
15,99 €
**Preis der gedruckten Ausgabe (Broschiertes Buch)

inkl. MwSt. und vom Verlag festgesetzt.
Sofort per Download lieferbar
payback
0 °P sammeln
  • Format: ePub

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,0, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Widersprüche in der Rechtsordnung stellen sowohl den Normgeber als auch den Rechtsanwender vor besondere Herausforderungen. Oftmals bereitet bereits die Identifikation eines Widerspruchs Schwierigkeiten. Wurde ein Widerspruch erkannt, so muss er entweder durch den Normgeber behoben oder durch den Rechtsanwender mit Hilfe besonderer Argumentationsmethoden gelöst werden. In der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,0, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Widersprüche in der Rechtsordnung stellen sowohl den Normgeber als auch den Rechtsanwender vor besondere Herausforderungen. Oftmals bereitet bereits die Identifikation eines Widerspruchs Schwierigkeiten. Wurde ein Widerspruch erkannt, so muss er entweder durch den Normgeber behoben oder durch den Rechtsanwender mit Hilfe besonderer Argumentationsmethoden gelöst werden. In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, inwiefern Wertungswidersprüche in der Rechtsanwendung auftauchen und wie sie behandelt werden. Hierzu ist der Wertungswiderspruch zunächst von anderen Widerspruchstypen abzugrenzen. Anschließend werden Prüfungsmaßstäbe erarbeitet, nach denen sich ein Wertungswiderspruch bemisst. Prüfungsgegenstand ist schließlich die Rechtsanwendung des § 110 EnWG in der Sache citiworks AG ./. Flughafen Leipzig/Halle GmbH. Die Praxisrelevanz der Entscheidungen zeigt sich an der Betroffenheit aller Objektnetze (Strom und Gas) in Deutschland. Zudem erlässt die Bundesnetzagentur seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes keine neuen Feststellungsbescheide mehr nach § 110 Abs. 4 EnWG. Es folgt vollumfänglich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und bejaht einen Netzzugangsanspruch gem. § 20 EnWG, auch wenn es sich um ein Objektnetz nach § 110 EnWG handelt.