Grundlage aller wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen ist die Freiheitsgarantie des Grundgesetzes (GG). Das in Artikel 2 GG verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gilt auch für die Betätigung im wirtschaftlichen Bereich. Dabei wird unter wirtschaftlichem Wettbewerb jede Handlung ver standen, die darauf gerichtet ist, sich in der Auseinanderset zung gegenüber Konkurrenten einen Vorteil zu verschaffen. Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, daß ein Mitbewerber Kunden gewinnt, die der andere schon hat oder mit denen der rechnet. Das Streben nach Erfolg auf dem Markt kann jedoch zu Wettbewerbshandlungen führen, die eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Allgemeinheit erzeugen oder schutzwürdige Interessen Dritter tangieren. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung einen Negativkatalog wettbewerbswidriger Verhaltensmuster entwickelt. Der folgende Text behandelt die bedeutenden Be stimmungen. Während die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Gebiet des Privatrechts und das Handelsgesetzbuch die Rechtsverhältnisse der Kaufleute erfassen, bietet der Komplex "Gewerblicher Rechtsschutz" dem Gewerbetreibenden einen umfassenden Schutz seiner spezifischen betrieblichen Errun genschaften. Thema des Gewerblichen Rechtsschutzes ist da mit also nicht ein bestimmtes Anspruchsverhältnis, sondern die Interessenwahrung des einzelnen Anbieters im Verhältnis zum Wettbewerber und der Allgemeinheit. Daß der freie Wettbewerb auf Dauer funktionsfähig bleibt, dafür sorgt - das sei ergänzend erwähnt, aber nicht Inhalt 1 dieses Buches - ein anderes Gesetz: das Kartellgesetz, auch Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannt.
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