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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Duisburg, Veranstaltung: Verbraucherschutz - Europäische Vorgaben und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Seminararbeit wird infolge einer kurzen Betrachtung der gegenwärtigen Situation die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Intention und praktischer Absicht eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Duisburg, Veranstaltung: Verbraucherschutz - Europäische Vorgaben und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Seminararbeit wird infolge einer kurzen Betrachtung der gegenwärtigen Situation die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Intention und praktischer Absicht eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, inwieweit sich Verträge aus dem Zeitraum 1.1.2002 bis 10.6.2010 noch heute wirksam widerrufen lassen. In diesem Zusammenhang werden die rechtlichen Aspekte einer für diesen Abschnitt gültigen Musterbelehrung heraus gestellt und die Gesetzeskonformität untersucht. Aufgrund einer zunehmend verbraucherfreundlichen Rechtsprechung und der damit einhergehenden medialen Berichterstattung erfreut sich ein Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen infolge einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer zunehmender „Beliebtheit“. Eine Überprüfung der Verbraucherzentrale Hamburg zum 17.6.2014 hat ergeben, dass die Widerrufsbelehrung bei 79,4 % von insgesamt 1.823 ausgewerteten Verträgen mit Mängeln behaftet ist – eine hohe Quote, wenn man bedenkt, dass sich die Untersuchung auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hat. In vielen Fällen wurde die Darlehensvaluta bereits vollständig getilgt. Umso verwunderlicher erscheint es daher zunächst, dass der Darlehensnehmer oft erst mehrere Jahre später den Widerruf erklärt. Dies ist nicht zuletzt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Unkenntnis des Darlehensnehmers über etwaige Vertragsmängel geschuldet. Durch die anhaltende Prozesslawine werden z. T. zeitlich sehr weit zurückliegende Sachverhalte durch die Gerichte aufgearbeitet. In den meisten Fällen ist streitig, ob die gesetzliche Widerrufsfrist überhaupt in Gang gesetzt wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft formuliert oder gestaltet wurde. Wichtig für eine Beurteilung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage. Aufgrund der verschiedenen möglichen Konstellationen ist eine individuelle fallbezogene Prüfung oftmals unumgänglich.