Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Warum das Widerstandsrecht in Art. 20 IV GG zunächst von Kritikern als Beruhigungspille bezeichnet wurde, ob dies gerechtfertigt war und inwiefern es praktische Bedeutung entfalten konnte, sind die zentralen Fragen dieser Arbeit. Grundstein für die Beantwortung dieser Fragen legt die Darstellung der historischen Entwicklung des Widerstandsrecht. Auf die Darstellung der über zweitausendjährigen internationalen Ideengeschichte wird dabei verzichtet, da dies den Rahmen dieser Arbeit überschreiten würde. In diesem Kapitel wird auf das Widerstandsrecht in den Landesverfassungen von Hessen, Bremen und Berlin eingegangen, da das Widerstandsrecht in allen drei Landesverfassungen in unterschiedlichen Formen mit verschiedenen Inhalten früher kodifiziert wurde, als im Grundgesetz. Der Fokus liegt auf der Erläuterung des Widerstandsrecht in der hessischen Verfassung, welches die Basis für die Kodifizierungen des Widerstandsrechts in die Verfassungen Bremens und Berlins und somit auch für die Einführung in das Grundgesetz darstellte. Die historischen und politischen Umstände sowie die Gründe für die Kodifizierung des Widerstandsrecht in Art. 20 IV GG werden nachfolgend dargestellt. Anschließend steht die Erläuterung der Tatbestände im Mittelpunkt. Dabei wird insbesondere auf die restriktive Auslegung der Tatbestände eingegangen. Darüberhinaus werden in diesem Kapitel die Rechtsfolgen eruiert. Es wird der Frage nachgegangen, welche Situationen gemäß der restriktiven Auslegung des Widerstandsrecht, wie sie von der Rechtsprechung vorgenommen wird, überhaupt von Art. 20 IV GG erfasst werden. Vor allem in von Diktaturen geprägten Staaten, wie etwa in Portugal und in Griechenland wurde ein Recht zum Widerstand in den Verfassungen kodifiziert. In der Schweiz und in Österreich wurde kein Recht zum Widerstand in den Verfassungen kodifiziert, jedoch bleibt die Diskussion über ein ungeschriebenen Widerstandsrechts lebendig. In anderen Ländern, beispielsweise in Großbritannien und Frankreich, fand das Widerstandsrecht über staatsrechtliche Traditionen den Weg in die Verfassungen. Im Gegensatz zu Großbritannien und Frankreich konnte Deutschland nicht auf eigene staatsrechtliche Tradition zurückgreifen, da die Problematik des Widerstandsrechts aufgrund des deutschen Konstitutionalismus kaum diskutiert worden war. Eine Debatte über das Widerstandsrecht entwickelte sich erst nach 1945. In das Grundgesetz wurde das Widerstandsrecht am 24. Juni 1968 eingeführt.
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