Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Evangelische Hochschule Nürnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nürnberg (Masterstudiengang Sozialmanagement), Veranstaltung: Organisation und Management in der Sozialwirtschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Hausarbeit wird nach grundlegenden Definitionen die Position der Monopolkommission zu der Frage abgebildet, wie marktfähig soziale Dienstleistungen sind. Daran anschließend werden die kritischen Stellungnahmen zu dem Gutachten dargestellt, sowie die Frage anhand der wissenschaftlichen Fachdiskussion näher beleuchtet. Abschließend wird durch den Autor ein Fazit gezogen. Sobald in unserer Gesellschaft etwa vom Handel mit Waren oder der Dienstleistungserbringung gesprochen wird, ist meist von dem Vorgang die Rede, dass von untereinander in Konkurrenz stehenden Anbietern Waren und Dienstleistungen für einen durch den Markt gesteuerten Preis angeboten werden. Erworben werden diese durch Kunden, die diese in aller Regel mit ihren eigenen finanziellen Ressourcen finanzieren. Betrachtet man nun jedoch die Sozialen Dienstleistungen, oder hier speziell die Dienstleistungen der Kinder- und Jugendhilfe fällt auf, dass ein anderes System zum Einsatz kommt. So hat der Hilfeberechtigte gegenüber dem zuständigen öffentlichen Leistungs- und Kostenträger einen Anspruch auf eine Leistung. Diese Leistung wird jedoch durch den öffentlichen Träger nicht selbst erbracht, sondern zur Ausführung an einen Leistungserbringer vergeben. Dieses System wird auch als sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beschrieben. Hierbei hat der Hilfeempfänger im Vergleich zur freien Wirtschaft jedoch nur ein begrenztes Wahlrecht. In diesem Zusammenhang wird von der Monopolkommission sowie verschiedenen fachlichen Institutionen seit längerem gefordert, dass soziale Dienstleistungen unter Marktbedingungen angeboten werden sollen. Auch eine Abkehr vom sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis soll hieraus resultieren. Unter anderem schlägt die Monopolkommission im XX. Hauptgutachten vor, ein Gutscheinsystem in der Kinderbetreuung einzuführen. Durch die damit einhergehende subjektbezogene Unterstützung der Eltern, würden diese quasi nach dem Prinzip der freien Wirtschaft, wie Kunden agieren können. Die Leistungserbringer würden damit zu Anbietern, die zu den anderen Einrichtungen in einer gewissen Konkurrenz stehen.
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