Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 10,00, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, den Lesern einen Überblick der steuerlichen Auswirkungen des Brexit auf Unternehmen zu verschaffen. Im Zentrum stehen dabei insbesondere die Ertragssteuern, also die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Da eine Freihandelsvereinbarung keine ertragssteuerlichen Auswirkungen hat und die UK selbst dann als Drittstaat anzusehen wäre, wird im Folgenden vom worst case, also einem Austritt ohne Abkommen, ausgegangen. Am 23. Juni 2016 stimmten 51,89% der britischen Bevölkerung für den Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union: die Geburtsstunde des Brexit. Gestützt auf Art. 50 II EUV hat die UK am 29. März 2017, als erstes EU-Land überhaupt, seine Austrittserklärung abgegeben und damit einen Präzedenzfall geschaffen. Der Austritt erfolgt entweder mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder, wenn es kein Abkommen gibt, zwei Jahre nach der Unterrichtung, hier also am 30. März 2019. Bislang liegt eine Einigung zwischen Großbritannien und den verbleibenden 27 EU-Staaten (EU-27) in Form eines Austrittsabkommens noch nicht vor. Allerdings legte die EU-Kommission der EU-27 am 19. März 2018 den Entwurf für einen möglichen Austrittsvertrag vor. Sollte eine Einigung auch bis zum 29. März 2019 nicht erfolgen, so müssen EU-27 und Großbritannien mit erheblichen Auswirkungen rechnen, deren Reichweite bis dato noch ungewiss ist. Auch im Bereich der Besteuerung werden sich die Unternehmen einer Reihe zahlreicher Änderungen ausgesetzt sehen. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber mit zwei neuen Gesetzesentwürfen versucht, die bedeutendsten Steuerrechtsfolgen unilateral abzumildern. Namentlich handelt es sich dabei um den Referentenentwurf (RefE) eines Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) sowie um den Regierungsentwurf (RegE) eines Vierten Gesetzes zur Änderung des UmwG.
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